Gesetzesänderung 29.07.2014: Zinserhöhung und EUR 40 gesetzliche Verzugspauschale für Unternehmer!

Am 22.07.2014 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen.
Dieses Gesetz ist am 29.07.2014 in Kraft getreten und hat für zahlungspflichtige und in Zahlungsverzug geratene Unternehmer zumindest nicht angenehme Folgen, § 288 BGB neue Fassung:

1.    Ist keine Vertragspartei Verbraucher, beläuft sich der Verzugszins nun auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (statt vorher 8 Prozentpunkte).
2.    Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger zudem eine Verzugspauschale von EUR 40,00 verlangen.
3.    Allerdings, § 288 Abs. 5 S. 3 BGB: Die Pauschale (hier Ziffer 2) ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.


Sofern der Vertragspartner die Pauschale und Verzugszinsen im Verzugsfall einfordert, lohnt sich Zahlungsverzug damit nun weniger. Es ist allerdings eher zu erwarten, dass ähnlich der bisherigen Praxis zu Verzugszinsen die Verzugspauschale erst bei Erreichen der gerichtlichen Ebene von einem Gläubiger geltend gemacht wird. In diesem Fall wird dann je nach Konstellation - und eigentlich eher im Regelfall - eine Anrechnung auf einen Ersatzanspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung vorzunehmen sein.