Hessisches LAG, 05.08.2013, 7 Sa 1060/10: Fristlose Kündigung bei Datenlöschung des Arbeitnehmers

Der Sachverhalt:

Der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens verhandelte mit dem Mitarbeiter kurz vor Beendigung der Probezeit über eine Weiterbeschäftigung. Nachdem dies ergebnislos verlaufen war und der Mitarbeiter sich weigerte, einen ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, löschte der Mitarbeiter auf seinem Outlook-Exchange-Server das Adressbuch mit allen Kundenkontakten, sämtliche E-Mails und Kundentermine. Außerdem nahm er auch Projektunterlagen an sich. Daraufhin sprach das beklagte Unternehmen die fristlose Kündigung wegen Datenlöschung aus.

 

Das Urteil:

Das LAG hat entschieden, dass die Löschung von Kundendaten ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung sein kann. Der Arbeitnehmer hat die vertragliche Nebenpflicht, dem Arbeitgeber jederzeit den – auch digitalen - Zugriff auf die Arbeitsergebnisse zu ermöglichen. Löscht der Arbeitnehmer die Daten so, dass sie nur mit erheblichem Aufwand wiederherzustellen sind, rechtfertigt dies in der Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich.