BGH, 23.11.2017, III ZR 60/16: Vorgaben an die Aufsicht in einem Schwimmbad

In seinem Urteil hat der BGH die Fragen der Beweislast und der Aufsichtspflichterfüllung bei Badeunfällen in einem Schwimmbad/ Freizeitbad behandelt.

Ein zum Zeitpunkt des Unfallhergangs 12-jähriges Kind, die Klägerin, machte gegen eine Gemeinde Schadensersatz wegen eines Badeunfalls in einem Naturfreibad geltend.

Die Klägerin hatte sich aus ungeklärten Umständen unter Wasser mit einem Arm in dem Befestigungsseil einer Boje verfangen und wurde dadurch unter Wasser gezogen. Die für die Badeaufsicht zuständige Person hatte zwar bemerkt, dass sich die Boje abgesenkt hatte, griff aber nicht sofort ein und befragte zunächst andere Badegäste. Als sich die Badeaufsichtsperson zu der Boje begab und abtauchte, entdeckte sie das Mädchen. Wegen des Sauerstoffentzugs erlitt die Klägerin massive, irreparable Hirnschädigungen und ist seither schwerstbehindert und pflegebedürftig.

Der BGH hat festgestellt, dass die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen verpflichtet sind, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten.

Die Position der Badeaufsichtsperson ist dabei so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann. Dies ist dadurch zu erreichen, dass der Standort der Badeaufsichtsperson häufig gewechselt wird.

In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.

Der BGH stellt in dem Urteil fest, dass auf Grund der besonderen Aufsichtspflicht des Badbetreibers eine Umkehrt der Beweislast zu Lasten des Badbetreibers im Falle einer Verletzung des Lebens oder der Gesundheit von Gästen gegeben ist.

Wenn es also zu einem Unfall im Schwimmbad bzw. einer Verletzung von Personen kommt und ein Fehler der Schwimmbadaufsicht festgestellt wird (z.B. eine unzureichende Überwachung des Beckenbereichs), so muss der Verpflichtete, d.h. der Betreiber des Schwimmbads, nachweisen, dass der festgestellte Fehler nicht ursächlich für die eingetretene Verletzung gewesen ist.