LG Augsburg, 28.08.2017, 34 O 8/17: Schadensersatzanspruch nur, wenn Abwesenheit der Aufsichtsperson bei Skifreizeit kausal für Schaden

Bei einer Skifreizeit einer Schule hatten der aufsichtspflichtige Lehrer und die meisten Schüler den Kinderhang für kurze Zeit verlassen, als einer der im Einverständnis mit dem Lehrer zurückgebliebenen Schüler über ein kleine Sprunschanze fuhr und stürzte. Bei der Sturz zog er sich Verletzungen zu und machte anschließend Schadensersatzansprüche gegen die Schule wegen verletzter Aufsichtspflichten geltend.

In seinem Letzturteil (Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts) wies das Landgericht die Klage auf Schadensersatz ab.

 

Das Gericht stellte zunächst fest, dass im Rahmen des Umfangs der Aufsichtspflicht neben den charakterlichen Eignungen der zu Beaufsichtigenden auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Insoweit stehe eine gänzliche, ca. 30-minütige -ca. 80m entfernte - Ortsabwesenheit des Lehrers vom Kinderskiland der ordnungsgemäß ausgeführten Aufsichtspflicht entgegen.

Der Schadensersatzanspruch scheiterte "aber an der erforderlichen Kausalität der Amtspflichtverletzung zu den Verletzungsfolgen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Lehrer dem Schüler das Überfahren der verfahrensgegenständlichen Schanzen verboten hätte oder hätte verbieten müssen. Zwar ist bei der Durchführung gefahrgeneigter Unternehmungen besondere Sorgfalt geboten und auf die Grundfähigkeiten und Grundfertigkeiten der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Diese waren aber bei dem klagenden Schüler ausreichend, um den Gegebenheiten im Kinderskiland gerecht zu werden."