OLG Düsseldorf, 21.07.2017, 9 U 35/17: PV-Anlage darf Nachbarn nicht blenden

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Installation einer PV-Anlage keine ortsübliche Benutzung eines Grundstücks darstellt. Führt die Installation dazu, dass Sonnenstrahlen umgelenkt werden und es so zu einer Blendwirkung kommt, die auf einem Nachbargrundstück störend wahrgenommen wird, kann dem Nachbarn ein Beseitingungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zustehen.

In dem entschiedenen Fall war die Blendwirkung zu beseitigen. Es lag weder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB, noch eine Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des Grunstücks vor, § 906 Abs. 2 S. 1, HS 1 BGB.

Bei der Planung und Errichtung von PV-Anlagen erscheint es aktuell vorsorglich sinnvoll, auf die beiden Parameter "unwesentliche Beeinträchtigung" und "ortsübliche Grundstücksnutzung" zu achten und die mit dem Betrieb der PV-Anlage verbundene Umleitung der Sonneneinstrahlung zu berücksichtigen.