Aktionärsvereinbarung, Beteiligungsvereinbarung

Für die  gilt im Wesentlichen das entsprechend, was bei der Gesellschaftervereinbarung der GmbH-Gesellschafter zu beachten hat.

Eine relevante Ausnahme ist bis zu einer möglichen klaren Aussage eines Obergerichts, dass Bestimmungen zu Ausschüttungen/ Erlöspräferenzen sicherheitshalber - anders als bei der GmbH - in der Satzung positioniert werden sollten.

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.