Aktionärsvereinbarung, Beteiligungsvereinbarung
Für die gilt im Wesentlichen das entsprechend, was bei der Gesellschaftervereinbarung der GmbH-Gesellschafter zu beachten hat.
Eine relevante Ausnahme ist bis zu einer möglichen klaren Aussage eines Obergerichts, dass Bestimmungen zu Ausschüttungen/ Erlöspräferenzen sicherheitshalber - anders als bei der GmbH - in der Satzung positioniert werden sollten.
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.