Formvorgaben/ Notar - Gründung, Satzung, Gesellschaftervereinbarungen [Stand 18.06.2017]

Das GmbHG verlangt hinsichtlich zahlreicher Vorgänge, dass Erklärungen der Gesellschafter in notarieller Form abgegeben werden. Sinn und Zweck dieser Vorgabe ist der Übereilungsschutz des Erklärenden und die Erreichung einer nachweisbaren Erklärung im fall von späteren Uneinigkeiten.

Einige im Lebenszyklus einer  GmbH anfallenden Erklärungen von Gesellschaftern werden hier aufgeführt und hinsichtlich einer evnetuellen notariellen Formerfordernis ihrer wirksamen Abgabe behandelt.

  • Errichtung der GmbH, § 2 Abs. 1, 2 GmbHG
    Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.

  • Anmeldung der GmbH zum Handelsregister, sämtliche  Anmeldungen zum Register
    Nach § 7 Abs. 1 GmbHG ist die GmbH bei ihrem Sitzgericht zum Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist wie sämtliche nachfolgenden Anmeldungen der GmbH (neue Gesellschafterliste, Geschäftsführerwechsel etc.) über einen Notar vorzunehmen.

  • Übertragung eines Geschäftsanteils, § 15 Abs. 3 GmbHG
    Zur Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

  • Vereinbarung zur Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines Geschäftsanteils, § 15 Abs. 4 GmbHG
    Bereits die Vereinbarung, nach der sich ein Gesellschafter, beispielsweise bei Eintritt bestimmter Bedingungen (Option) zur Übertragung seines Geschäftsanteils verpflichtet, bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung der notariellen Form.

    WICHTIG: Diese Bestimmung hat insbesondere Auswirlungen auf Gesellschaftervereinbarungen, in denen Anteilsübertragungsregelungen verabredet werden, beispielsweise etwa folgende anteilsbezogenen Exitbestimmungen: Mitveräußerungsrechte/ Tag-Along-Klauseln, Mitveräußerungspflichten/ Drag-Along-Klauseln.
    Auch die Änderung entsprechender Gesellschaftervereinbarung und/oder der Beitritt neuer Gesellschafter zu einer entsprechenden Gesellschaftervereinbarung unterliegt dann der notariellen Form.

  • Bei Kapitalerhöhungen sind notariell aufgenommene oder beglaubigte Übernahmeerklärungen jedes Übernehmers eines Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital zwingend, § 55 Abs. 1 GmbHG
    Ausdrücklich muss die Übernahmeerklärung des bei einer Kapitalerhöhung einen Geschäftsanteil übernehmenden Gesellschafters in der beschriebenen notariellen Form erfolgen. Der Kapitalerhöhungsbeschluss selber unterliegt keiner entsprechenden Formvorgabe.

    WICHTIG: Wird mit einem Investor/ Gesellschafter intern eine Übernahmeverpflichtung zur Übernahme bestimmter Anteilen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung vereinbart, so bedarf das - da die Übernahmeerklärung und nicht bereits die  Verpflichtung gesetzich unter Formzwang gestellt wurde, keiner notariellen Form, um wirksam vereinbart zu sein.
    Dies gilt unbestritten bei sogenannten internen Finanzierungsrunden. In der Rechtsliteratur wird vereinzelt vertreten, dass bei extrenen Finanzierungsrunden auch die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Bestimmung des § 55 Abs. 1 GmbHG  unterfallen soll. Dies erscheint mit der wohl vorherrschenden Auffassung und dem Wortlaut der Vorschriften nicht zwingend, eine entsprechende gerichtliche Bewertung steht aus.