Gesellschafterstreit

In einer Gesellschaft mit mehr als einem Gesellschafter/ Aktionär ist es nicht unüblich, dass zu einzelnen Punkten Meinungsverschiedenheiten bestehen.

In manchen Fällen wachsen diese Meinungsverschiedenheiten zu komplexen Konflikten, die dann geeignet sind, im schlimmsten Fall die Existenz der Gesellschaft und nicht selten auch der streitenden Gesellschafter erheblich zu gefährden. Dies tritt häufiger bei den personalistisch strukturierten GmbH oder GmbH & Co. KG zutage, die dann zwischen 2 und etwa +/- 5 Gesellschafter aufgweist, die alle operativ im Unternehmen tätig sind oder - häufige Streitursache - ursprünglich sein sollten. Bei Aktiengesellschaften treten Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gelegentlich auf, eigentlich sind die Aktionäre in der Vielzahl aber eher als Investoren eingebunden und untereinander eher nicht einmal bekannt (siehe als Extrem die börsennotierte Publikumsgesellschaft).

Zeichnet sich ab, dass eine Meinungsverschiedenheit oder ein manchmal lange schwelender Missstand zwischen Gesellschaftern in einen Streit überzugehen droht, sind dringend und schnellstmöglich Maßnahmen zu treffen, um eine Zerstörung der gemeinsamen Werte zu verhindern, eigene Positionen zu sichern und notfalls in der anstehenden Auseinandersetzung zielführend durchzusetzen.

Ein Streit ist dabei manchmal auch der einzige Weg, eine über lange Zeit bestehende unproduktive Situation zu beenden und so die wirtschaftliche Beweglichkeit/ Eigenständigkeit der Gesellschaft wieder herzustellen. 

Gegenstand - oder an die Oberfläche tretende und dann zu bearbeitende Folge - eines Gesellschafterstreits können beispielsweise sein:

  • Abberufung eines Geschäftsführers, der dann häufig auch Mitgesellschafter ist,
  • Entfernung eines die Gesellschaft (angeblich) schädigenden Mitgesellschafters aus der Gesellschaft durch Einziehung seiner Geschäftsanteile (sofern dies durch die Satzung vorgesehen ist, § 34 GmbHG, § 237 AktG),
  • Durchsetzung bestimmter Entscheidungen für die weitere Entwicklung der Gesellschaft oder
  • die Verteilung der Gewinne der Gesellschaft.

Eskaliert ein Streit, so werden häufig durch proaktive Handlungen in Gesellschafterversammlungen Fakten geschaffen und der Streitgegner so gezwungen, in einer Verteidigungsposition um seine Werte und Errungenschaften zu kämpfen. Typische Gesellschafterbeschlüsse, die im Rahmen entsprechender Streiteskalationen - ob berechtigt oder nicht - herbei geführt werden sind Beschlüsse über die Abberufung des Mitgesellschafters als Geschäftsführers und die Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters.

Die streitbasiert herbei geführten Beschlüsse führen in der Regel zu umfangreichen und teuren Gerichtsverfahren. Sehr oft liegen die komplexen Anforderungen an eine berechtigte Geschäftsführerabberufung oder gar die Enteignung im Wege einer Anteilseinziehung nicht vor und es wird wieder die zuvor gegebene Situation hergestellt, zuzüglich erheblicher Kosten und gegebenenfalls gesteigertem Unmut.

Sofern dies ansatzweise möglich sein sollte, ist es so - aus der emotional sicher entspannteren und weniger involvierten Beraterperspektive - allein wirtschaftlich und lebenszeitlich immer eher gewinnbringend zu bewerten, einen Weg zu einer einvernehmlichen Regelung zu finden. Wenn dies denn in dem jeweiligen Einzelfall möglich erscheinen sollte.

Sollten Sie zu einer sich abzeichnenden Auseinandersetzung innerhalb einer Gesellschaft oder zu einem laufenden Gesellschafterstreit Fragen haben, können Sie uns dazu gerne ansprechen.

Schlechte Beispiele in Familienunternehmen

Gesellschafterstreitigkeiten sind auch in Familienunternehmen unerfreulicher Weise nicht ungewöhnlich. Um neben der Gersellschaft nicht auch noch die Familie zu gefährden ist hier ein großes Maß an Feingefühl und Verständnis füreinander erforderlich, an dem es leider häufig fehlt, wenn ein Familienmitglied seine Geschwister, seine Onkel und Tanten etc. aus dem Unternehmen drängen möchte u.a.

In diesen Fällen haben die mit einem Angriff konfrontierten Familienmitglieder Verteidigungsmaßnahmen einzuleiten und einen Konflikt wie unter Fremden zu führen, mit dem immer aufwallenden Beigeschmack, an sich eine Familie (gewesen) zu sein.

Wie ein Familienkonflikt im Bedarfsfall eskaliert werden kann, wird in CAPITAL 06/2015 an einigen Beispielen plastisch und leider anhand sehr üblicher Abläufe dargestellt. Eine Kurzfassung des Beitrags ist hier abrufbar.