Gesellschaftervereinbarung, Beteiligungsvereinbarung

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft werden die wesentlichen Verhältnisse der Gesellschafter durch die zuvor sorgfältig und in der Regel im Detail erarbeitete Satzung festgelegt. Oft ist zusätzlich zu den in der Satzung kein Bedarf gegeben, Absprachen zu treffen oder Zielsetzungen etc. festzuhalten.

Zusätzliche Vereinbarungen werden beispielsweise - dann unter der Bezeichnung Beteiligungs- oder Investorenvereinbarung - getroffen, wenn ein Investor sich an einem StartUp beteiligt und über die Vereinbarung seine wirtschaftlichen sowie seine Interessen an einer Kontrolle seiner Investition absichert. Hier haben sich typische Regelungselemente entwickelt, die sich in nahezu jeder Beteiligungsvereinbarung finden lassen.

Außerhalb des StartUp-Bereichs werden in Gesellschaftervereinbarung gerne Finanzierungszusagen, Zustimmungsverpflichtungen, Strukturänderungsbeschreibungen für vorgesehene Umstellungen der Gesellschaft  aber auch Angaben zur Unternehmensphilosophie etc. und andere denkbare Feststellungen , die verbindlich zwischen den Gesellschaftern festgeschrieben sein sollen ohne dass zwingend im durch jeden abrufbaren Handelsregister/ in der Satzung eine Angabe durch Dritte abgerufen werden kann, festgehalten.

Die Gesellschaftervereinbarung stellt eine schuldrechtliche Nebenabrede neben der Satzung der GmbH dar. Ergibt sich ein inhaltlicher Konflikt zwischen Satzung und Vereinbarung, setzt sich die Satzung durch.

Wird eine Geellschaftervereinbarung zwischen zwei oder mehreren im Kräfteverhältnis deutlich ungleichen Parteien getroffen, so kann es im Einzelfall angezeigt sein, dass eine Inhaltskontrolle der Vereinbarung wegen struktureller Unterlegenheit einer Partei durchzuführen ist. Eine Anwendung der Regeln zur AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB, erscheint allerdings ausgeschlossen.

Häufig werden in Gesellschaftervereinbarungen Optionsrechte für den Erwerb von Geschäftsanteilen, genaue Vorgaben für anstehende Kapitalmaßnahmen und ähnliche wirtschaftlich relevante Maßrnahmen fixiert. Bei jeder derartigen Bestimmung sind die eventuell tangierten gesetzlichen Regelungen sehr genau zu betrachten. Bei Vorvereinbarungen zu anstehenden Kapitalerhöhungen stellt etwa die je nach Einzelfall möglicher Weise analog anzuwendende Regelung des § 255 Abs. 2 AktG eine zu beachtende eventuelle Hürde dar, vgl. OLG München, Beschluß vom 23.01.2012 - 31 Wx 457/11.

FORMVORGABEN GmbH - Notarielle Form erforderlich?

Je nach Regelungsgehalt ist eine Gesellschaftervereinbarung in noatrieller Form zu erstellen. Wann eine notarielle Form vorgegeben ist, ist HIER dargestellt.

In der Regel empfiehlt es sich in vielen Fällen bereits aus Zwecken der besseren Nachweisbarkeit, generell innerparteilich die notarielle Form zu vereinbaren, sofern denn die damit verbundenen Kosten im Einzelfall nicht im Verhältnis zum Regelungsgegenstand übermäßig ausfallen.