Kapitalerhöhung gegen Bareinlage

Die sicher meistgewählte Variante einer Kapitalerhöhung ist die Kapitalerhöhung gegen Leistung einer Bareinlage.

Im Normalfall wird die Einlage nach Abgabe der Übernahmeerklärung durch den/ die Zeichner auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt (was gelegentlich als Sonderfall der Sachgründung bezeichnet wird, aber die übliche Bargründung ist). Eingezahlt werden muss in entsprechender Anwendung der Bestimmungen zur GmbH-Gründung vor der Anmledung mindestens 1/4 des Nennbetrags der jeweiligen Kapitalerhöhung, §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Ein eventuell verbleibender Betrag ist auf Anforderung, in der Regel entsprechend den Vorgaben der Satzung, zu leisten.

Ist die Einlage in entsprechender Höhe auf dem Konto der Gesellschaft gutgeschrieben und steht der Gesellschaft frei zur Verfügung, kann die Anmeldung der Kapitalerhöhung vorgenommen werden.

Der eingezahlte Betrag sollte bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung auf dem Konto der Gesellschaft verbleiben. Nur für den bei Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister auf dem Konto der Gesellschaft vorhandenen Betrag ist unproblematisch nachzuweisen, dass dier Betrag tatsächlich eingezahlt und bei Eintragung auch für die Gesellschaft vorhanden war. Gelingt ein entsprechender Nachweis - dann in der Regel im Falle einer Insolvenz gegenüber einem Insolvenzverwalter - nicht, so ist der Differenzbetrag zwischen dem (noch) nachweisbaren Betrag und dem insgesamt aus der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft geschuldeten Betrag nach zu leisten.

Es empfiehlt sich daher, für Barkapitalerhöhungen ein separates Konto oder Unterkonto zu verwenden und einen Kontoauszug vom Tag nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister in Kopie sicher und im Notfall leicht auffindbar zu verwahren.

Problematisch können im Zusammenhhang mit der Barkapitalerhöhung einmal der (teilweise) Verbrauch des Erhögungsbetrags vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und zum anderen die Vorauszahlung der Einlage vor Fassung eines zumindest geplanten Kapitalerhöhungsbeschlusses sein.

  •  Im Falle eines teilweisen Verbrauchs des eingezahlten Betrags vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ist der verbrauchte (Teil-)Betrag in der Regel nochmmals zu leisten.
  • Wird im Voraus auf einen geplanten Kapitalerhöhungsbeschluss die vorgesehene Einlage bereits geleistet, so ist die Zahlung nur unter engen Voraussetzungen als zulässige Zahlung auf die Kapitalerhöhung zu bewerten, vgl. BGH, Urteil vom  26.6.2006 – II ZR 43/05:
    • Bei der Zahlung ist eine ausdrückliche und klare Zweckbestimmung erfolgt („Leistung auf die künftige Einlageschuld“),

    • Die GmbH befindet sich in einer Krisensituation, es liegt ein Sanierungsfall vor und die Gesellschaft ist sanierungsfähig.

    • Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorauszahlung und Kapitalerhöhungsbeschluss.
    • Die Mittel stehen der GmbH zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch unverbraucht zur freien Verfügung.