FG München (rk), 05.04.2017, 4 K 711/16: § 7 Abs. 7 ErbStG und rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen – Freigebige Zuwendung verlangt Willen zur Unentgeltlichkeit

Ein Gesellschafter einer GmbH (Vor-Gesellschafter) hatte seine Gesellschafterstellung gekündigt. Gemäß Satzungsbestimmung war er daraufhin verpflichtet, den Geschäftsanteil gegen Nennwert auf seinen damaligen Mitgesellschafter gegen Nennwert zu übertragen. Der Vor-Gesellschafter hatte seinen Geschäftsanteil im Anschluss an die Kündigung unentgeltlich an einen (anderen) Mitgesellschafter, den Rechtsnachfolger des vormaligen Mitgesellschafters, übertragen.

Das zuständige Finanzamt hat den Vorgang als steuerbare Schenkung behandelt, wogegen der Gesellschafter geklagt hat.

Das FG hat dazu entschieden, dass § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen nicht anwendbar ist. In dem zu beurteilenden Vorgang hat es einen rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragungsvorgang gesehen.

Die notariell beurkundete Abtretung des GmbH-Geschäftsanteiles des Vor-Gesellschafters erfüllt nicht den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG. "Bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesvorschrift als legislative Reaktion auf die bundesgerichtliche sogenannte Wagnisrechtsprechung, die bei gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkungen ausscheidender Gesellschafter den schuldrechtlichen Tatbestand einer Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter verneint hat [...], wird deutlich, dass diese Vorschrift gerade nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen zu regeln beabsichtigt. Rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften – wie im Übrigen auch an Personengesellschaften – können schließlich bereits unter dem Gesichtspunkt einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf ihre schenkungsteuerrechtliche Relevanz geprüft werden. Mithin besteht der für § 7 Abs. 7 ErbStG – typischerweise für den Tatbestand der kraft Gesetzes bzw. kraft gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eintretenden Anwachsung bei Personengesellschaften gemäß § 738 BGB – angenommene Regelungsbedarf in diesen Fällen gerade nicht."

Der an den Gesellschafter abgetretene Anteil an der GmbH ist auch nicht Gegenstand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewesen. "Eine solche setzt den Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit voraus. Von einem freien Willen zur Unentgeltlichkeit einer Zuwendung kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Zuwendende aufgrund bereits bestehender schuldrechtlicher Verpflichtungen unter vorab feststehenden vertraglichen Konditionen zu seiner Leistung gezwungen ist. Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt nur dann vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung, und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation, und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt [...]. Erfüllt der Zuwendende dagegen eine bestehende Verpflichtung, so handelt er nicht freigebig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Im Streitfall war der Vor-Gesellschafter aufgrund einer Regelung in der Satzung im Anschluss an seine Kündigung zur Rückgewähr seines Geschäftsanteiles zum Nennwert von 5.112,92 EUR verpflichtet gewesen. Die für den Vor-Gesellschafter bindende Satzungsbestimmung hat ihm einen den Nennwert des Geschäftsanteiles übersteigenden Anspruch auf Vergütung des darin enthaltenen gemeinen Wertes verwehrt. Der ausscheidende Gesellschafter hat schließlich keine andere Wahl als die der Abtretung des Gesellschaftsanteiles zum Nennwert gehabt. Soweit die Klägerin als Folge der notariell beurkundeten Vereinbarung in Höhe des den Nennwert des Geschäftsanteiles übersteigenden gemeinen Wertes des Anteiles an der GmbH nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG bereichert worden sein mag, wäre diese Bereicherung seitens des Zuwendenden jedenfalls nicht freigebig erfolgt.

Für den Verzicht auf die Vergütung des Nennwertes des Geschäftsanteiles in Höhe von 5.112,92 EUR gilt dies jedoch nicht. Der Verzicht auf die Vergütung stellt eine freigebige Zuwendung des ausgeschiedenen Vor-Gesellschafters an den Gesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.