LG Frankfurt am Main, 23.12.2014, 3-05 O 47/14-UMSTRITTEN: Gewinnverteilungsregelung AG nur in Satzung wirksam

VORBEMERKUNG: Das Urteil ist stark umstritten und nicht rechtskräftig. Die Klage wurde in der zweiten Instanz vor dem OLG Frankfurt zurück genommen, vgl. AG 2016, 801.

Bei einer nicht-börsennotierten AG wurde neben der Satzungsregelung in verschiedenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Aktionären der Klägerin "unter Einbeziehung der Klägerin (Beteiligungsverträge) vereinbart, dass - alle Gewinne nach einem von der Satzung abweichenden, schuldrechtlich vereinbarten Verteilungsschlüssel auszuzahlen sind. Es werden die ausgegebenen Stückaktien, je nach Ausgabezeitpunkt, in weitere Aktienklassen mit jeweils unterschiedlichem Rang bei der Gewinnverteilung unterteilt (P-Shares, F-Shares und E-Shares, D-Shares und C-Shares, B-Shares, A-Shares, O-Shares). Darüber hinaus wird den Gründern der Klägerin eine schuldrechtliche Präferenz bei der Gewinnverteilung gewährt." Sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarungen waren von allen Beteiligten unterzeichnet worden.

Bei einer späteren Hauptversammlung wurde beschlossen, erzielte Gewinne wie schuldrechtlich festgelegt auszuschütten. Der Hauptversammlungsbeschluss wurde nicht angefochten.

Es entwickelte sich im Anschluss ein Meinungsaustausch zwischen einigen Parteien, weshalb die AG bei dem LG Frankfurt Klage auf Feststellung erhob, dass sie die Ausschüttung entsprechend der schuldrechtlichen Vereinbarungen vornehmen darf.

Das LG wies die Klage der AG ab und führte dazu aus:

Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 60 Abs. 1 AktG findet die Gewinnverteilung grundsätzlich nach dem Anteil am Grundkapital statt. Nach § 60 Abs. 3 AktG ist eine Abweichung durch Satzungsregelung möglich. [ERGÄNZUNG: Für die GmbH trifft § 29 Abs. 3 eine ähnliche Regelung.]

Eine daneben bestehende Möglichkeit privatrechtlich außerhalb der Satzung durch Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären eine Regelung über eine disquotale Gewinnverteilung zu treffen ist nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gegeben, da es ansonsten der ausdrücklichen Ermächtigung für eine abweichende Satzungsregelung vom Grundsatz der quotalen Ausschüttung nicht bedurft, sondern ein allgemeiner Hinweis auf die Zulässigkeit einer abweichenden Vereinbarung abweichend von der Satzung genügt hätte, was allerdings auch eine besondere Durchbrechung der Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG dargestellt hätte.

Bemerkung: Der Standpunkt des Landgerichts ist umstritten und setzt sich möglicher Weise nicht durch.