Aktien, Gesellschaftsanteile

Werden Gesellschaftsanteile an einer GmbH in der Regel eher im Rahmen sogenannter Managementbeteiligungsmodelle vergeben, ist es jedenfalls nicht unüblich, verdiente Mitarbeiter mit der Übergabe von Aktien zu belohnen/ entgelten.

Die Aktien werden Mitarbeitern entweder zu Sonderkonditionen in Mitarbeiterprogrammen angeboten oder als Gehaltsbestandteil ohne gesonderte Zahlungserfordernis übergeben.

Die Vergünstigung oder die Kostenreduzierung der Aktien stellen in der Regel einen geldwerten Vorteil dar, der der Einkommenssteuer unterliegt.

Handelt es sich bei der vergebenden Aktiengesellschaft um eine börsennotierte Gesellschaft, ist der Wert des Vermögenszuwachses nach dem Börsenwert der erhaltenen Aktien im Zeitpunkt des Erhalts zu ermitteln. Sind die Aktien nicht börsennotiert, muss ihr Wert möglichst aus Verkäufen der Aktien in zeitlicher
Nähe abgeleitet werden, vgl. Bundesfinanzhof, VI R 16/15. Ist das nicht möglich – etwa weil es keine Verkäufe gab – können andere, börsennotierte Aktien herangezogen werden, wenn diese direkt vergleichbar
sind. Unterschiede zwischen den börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien führen dann im Einzelfall zu Auf- oder Abschlägen.