Treuhand/ Treuhänder

Im Rahmen der Gestaltung einer Firmenstruktur oder überhaupt der Kooperation verschiedener Personen/ Unternehmen sind vielfältige Interessen zu berücksichtigen.

Ein Interesse kann dabei sein, dass Dritte keine Kenntnisse von der Kooperation/ dem Zusammenwirken haben. (ZUR Abwicklung von Zahlungen über ein Treuhandkonto siehe UNTEN.)

Diese Zielsetzung wird in der Regel auf verschiedenen Ebenen angegangen.

In vielen Verträgen ist eine Verschwiegenheitsregelung enthalten, in der mehr oder weniger umfassend und detailliert bestimmt ist, zu welchen Aspekten Informationen weiter gegeben werden dürfen und zu welchen nicht.

Damit eine handelnde Person/ ein handelndes Unternehmen von Wettbewerbern und sonstigen am geschäftlichen Verkehr beteiligten Dritten nicht als in einem Unternehmen oder einer Kooperation aktiv erkannt werden kann, werden zudem häufig sogenannte Treuhänder eingesetzt. Der beauftragte Treuhänder erwirbt dann beispielsweise Aktien oder GmbH-Anteile für den eigentlichen Berechtigten und tritt nach außen als Aktionär/ Gesellschafter auf. Im Innenverhältnis ergeben sich die Pflichten des Treuhänders aus der mit dem Treugeber getroffenen Treuhandvereinbarung.

Zu den Pflichten des Treuhänders zählt in der Regel beispielsweise, dass er die Stimmrechte zu den treuhänderisch gehaltenen Anteilen nur entsprechend der Weisungen des Treugebers nutzen darf und dass er die treuhänderisch gehaltenen Aktien/ Anteile unverzüglich auf erstes Anfordern an den Treugeber oder einen durch diesen benannten Dritten zu übertragen hat.

Sofern ein Treuhandvertrag vor einem Notar beurkundet wird - das ist in der Regel bei GmbH-Anteilen erforderlich, hat der Notar das Treuhandverhältnis gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Treuhandkonto - Zahlungsabwicklung und -überwachung durch Treuhänder

Von dem Treuhänder, der treuhänderisch einen Gesellschaftsanteil für den Berechtigten hält, unterscheidet sich der identisch bezeichnete Abwicklungstreuhänder.

Dieser Treuhänder führt für einen Berechtigten oder mehrere Parteien ein Treuhandkonto. Von diesem Konto nimmt er entsprechend der ihm zuvor erteilten Weisung Zahlungen vor, wenn die vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu einige Beispiele:

  • Auf das Treuhandkonto wird ein Kaufpreis gezahlt. Der Treuhänder meldet den Zahlungseingang den Kaufvertragsparteien. Daraufhin übergibt der Verkäufer dem Käufer den Zugang zur Kaufsache gegen Quittung. Auf Vorlage der Quittung leitet der Treuhänder den Kaufpreis an den Verkäufer weiter.
  • Auf dem Treuhandkonto gehen Zahlungen von Dritten ein, erreichen diese einen Gesamtbetrag von EUR YY, werden sie an den Berechtigten ausgezahlt. Dieser hat dann gemäß Vereinbarung mit den Einzahlern eine Gesellschaft zu gründen und den Zahlern Anteile an dieser einzuräumen oder die jeweiligen Zahlungen als Darlehen verzinst zurück zu zahlen.

Der Treuhänder muss im Interesse beider Parteien arbeiten. Wird ein Rechtsanwalt als Treuhänder eingesetzt, so darf er zur Vermeidung der Vertretung widerstreitender Interessen nicht in einem laufenden Mandat für eine der Parteien tätig sein. § 3 Abs. 1 Satz 2 BORA bestimmt hierzu: Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.