Unterbeteiligung - typisch und atypisch

Die Unterbeteiligung ist eine Sonderform der Partizipation an dem Erfolg eines Unternehmens.

Im Unterschied zu einer Stillen Beteiligung, die zwischen Unternehmen und Beteiligtem vereinbart wird, beruht eine Unterbeteiligung auf einer Vereinbarung zwischen einem Gesellschafter des Unternehmens und dem Beteiligten.

Die Vereinbarung einer Unterbeteiligung kann unterliegt keinen Formvorgaben und entfaltet lediglich interne Wirkung zwischen dem Gesellschafter und dem dann Unterbeteiligten.

Ähnlich der Situation bei der Stillen Beteiligung ist die Unterbeteiligung in zwei Ausgestaltungen umsetzbar:

  • Typische Unterbeteiligung
    Der Unterbeteiligte hat nach wirtschaftlicher Betrachtung eher eine Gläubigerpostion, auf eine Mitunternehmerschaft hindeutende Mitspracherechte oder gar Veto-Möglichkeiten bestehen gemäß der Unterbeteiligungsvereinbarung nicht.
  • Atypische Unterbeteiligung
    Je mehr dem Unterbeteiligten nach einer wirtschaftlichen Betrachtung Rechte eingeräumt werden, die auf die Vereinbarung einer Mitunternehmerstellung hindeuten, je eher ist eine atypische Unterbeteiligung gegeben.

Ob eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung vereinbart wurde, ist aus steuerlicher Sicht im Wesentlichen von Belang, wenn das gegenständliche Unternehmen eine Personenhandelsgesellschaft ist. In diesem Fall führt die typische Unterbeteiligung bei dem Beteiligten zu Einkünften aus Kapitalvermögen, bei der atypischen Unterbeteiligung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Ist eine Kapitalgesellschaft Gegenstand der Beteiligung, sind in beiden Fällen in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben.