Business-Model-Fraud - Business Modell Betrug

Für die Gespräche mit  Investoren und finanzierenden Banken werden durch Unternehmen in der Regel zahlreiche Darstellungen zu dem jeweiligen Geschäftsmodell, zu Zahlen und Entwicklungen aus der Vergangenheit und zu erwarteten künftigen Entwicklungen - in Form eines Businessplans - erarbeitet.

Strebt ein Unternehmen an, einen Investor zu gewinnen, ist es hilfreich, wenn es den Sinn und die Ertragserwartungen eines Invests sehr positiv und nachvollziehbar präsentiert. Treffen Unternehmen und Investor aufeinander, die beide das entwickelte Geschäftsmodell als vielversprechend bewerten, steht einer gemeinsamen Arbeit an dem Modell der Weg weit offen.

In eher seltenen Fällen überspannt die Unternehmerseite  die positive Darstellung zu einer Unternehmensentwicklung/ einem Geschftsmodell. Wird bei einer zu blumigen Darstellung von der Unternehmerseite die Schwelle einer Täuschung über Tatsachen überschritten und so ein die Investentscheidung begründender Irrtum bei dem Investor erzeugt, kann ein strafrechtlich relevanter Betrug vorliegen, § 263 StGB.

Die Bewertung von eventuell täuschenden Darstellungen ist in der Regel nicht einfach. Es ist unternehmertypisch und wird von dem Unternehmer auch verangt, dass dieser zu 100% an sein Geschäftsmodell glaubt und sich begeistert und ohne Restriktionen für dieses stark macht. Der Investor muss immer wissen, dass der Unternehmer für die Sache brennt, da das oft Basis jeden Erfolgs ist. In dem Begeisterungsüberschwang ist es menschlich gelegentlich einfach nicht auszuschließen, dass Aussagen formuliert werden, die in einem Rückblick dann als täuschend bewertet werden könnten.

Um den leichtesten Gedanken an eine durch den Unternehmer nicht vorgesehene Täuschung im Interesse einer guten Zusammenarbeit von Unternehmer und Investor gar nicht erst ansatzweise entstehen zu lassen, bieten sich folgende Maßnahmen an:

  • Neben einer Darstellung der Chancen und erwarteten Ertragsaussichten des Geschäftsmodells auch auf möglche abweichende Entwicklungswege hinweisen.
  • In der Präsentation einen deutlichen Hinweis auf das Investitionsrisiko formulieren (sogenannter "Risikohinweis").
  • Sofern dies gegeben ist, auf ein mögliches Totalverlustrisiko hinweisen.
  • In den Unterlagen angeben, dass  bei Unklarheiten eine Abstimmung mit einen Steuerberater oder anderweitig kompetenten Berater nahegelegt wird.
  • Kritische Durchsicht der Darstellungen: Werden Dinge als sicher zugesagt, die zwar nach der Planung gut eintreten können, die aber noch nicht sicher sind? Wenn ja, dann Formulierung entsprechend umstellen.

Hegt die Staatsanwaltschaft  den  Verdacht, dass ein Betrug vorliegt, wird sie ermittelnd tätig. Nach § 152 Abs. 2 StPO wird für ein entsprechendes Tätigwerden "bei Verdacht" vorgegeben. Ein Tätigwerden "auf Verdacht" ist so nicht möglich. Beabsichtigt ein Investor, gegen einen Unternehmer vorzugehen, hat er also die für die Annahme eines hinreichenden Verdachts erforderlichen Anhaltspunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Entsprechend Anhaltspunkte sind in der Regel, wenn Unternehmer und Investor fair und sauber miteinander umgehen und - idealer Weise unter Berücksichtigung der obigen Punkte - kommunizieren nicht gegeben. kommt es zu einem Verlust, realisiert sich ein Investorenrisiko, was für beide Parteien mehr als unerfreulich ist. Zu einem strafrechtlichen Nachspiel kommt es in der Regel nicht, hierzu besteht kein Anlass.

Anhaltspunkte zu einer Prüfung, ob ein Verdacht für ein Vorgehen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wurden den jeweiigen Staatsanwaltschaften in folgenden, eher nicht typischen Fällen mitgeteilt: