Partiarisches Darlehen

Ein partiarisches Darlehen ist, wie das unten behandelte partiarische Nachrangdarlehen, eine Sonderform eines Darlehens.

Bei einem Darlehen vereinbaren Darlehensgeber (G) und Darlehensnehmer (N), dass G an N einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Dauer zur Verfügung stellt. Nach Ablauf dieser Dauer oder bei Eintreten eines bestimmten Ereignisses hat N den Betrag zurück zu zahlen. Zusätzlich hat N entweder während der Laufzeit oder zusammen mit Rückzahlung des Darlehensbetrags Zinsen für die Inanspruchnahme des Darlehens zu leisten. Diese Zinsen orientieren sich in der Regel nach marktüblichen Sätzen und dem Risiko, das der Vergabe des konkreten Darlehens inne wohnt.

Das partiarische Darlehen ist oft ein geeignetes Instrument, um hohe Rendite-Erwartungen eines Darlehensgebers mit den  Interessen eines Unternehmens an Finanzierungskosten, die variabel dem tatsächlichen Erfolgen angepasst sind, zu vereinbaren. Bei einem partiarischen Darlehen drücken keine hohen Zinslasten zur Unzeit. Hohe Erträge hingegen werden geteilt, wenn und wann dies entsprechend der jeweiligen Vereinbarung ansteht.

Im Unterschied zum "gewöhnlichen" Darlehen erhält G bei Vereinbarung eines partiarischen Darlehens nur eine geringe oder gar keine Festverzinsung. Stattdessen wird G in Form einer Gewinnbeteiligung am Unternehmenserfolg beteiligt. Üblich sind auch Mischformen, die einen bestimmten Zinssatz als Festzins sowie einen vereinbarten Ertragszins als zusätzliche Komponente beinhalten. Das partiarische Darlehen ist so in einigen Punkten einer stillen Beteiligung ähnlich. Im Rahmen der Gestaltung ist darauf zu achten, welche dieser beiden Beteiligungsformen fixiert werden soll. Zudem ist formal zu beachten, dass kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG vereinbart wird. Hierzu ist in den zugehörigen Dokumenten deutlich und unzweifelhaft anzugeben, dass die Rückzahlung des Darlehens aufgrund eines qualifizierten Rangrücktritts, wegen einer Verlustbeteiligung oder aus anderem Grund nicht unbedingt erfolgt, sondern von diversen Umständen abhängt/ abhängen kann, siehe unten partiarisches Nachrangdarlehen.

Bis zum Inkrafttreten des sogenannten Kleinanlegerschutzgesetzes war das partiarische Darlehen, anders als zahlreiche andere Beteiligungs- und Investitionsinstrumente, keine Vermögensanlage im Sinne des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG). Dadurch konnten partiarische Darlehen formal weit weniger kompliziert vereinbart und/ oder über Dritte akquiriert werden als etwa Fondsanteile. Es bestand beispielsweise keine Prospektpflicht.

Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes ab dem 10.07.2015 hat sich die Situation geändert.

Partiarische Darlehen sind nunmehr als Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetz benannt, § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG. Für partiarische Darlehen gelten damit dieselben Vorgaben, wie sie auch für andere Vermögensanlagen gesetzlich vorgegeben sind.

Wesentliche Ausnahmen zu den gesetzlichen Vorgaben sind in § 2 Abs. 2 VermAnlG vorgesehen. Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 VermAnlG sind nicht anzuwenden auf Angebote, bei denen:

  • von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden,
  • der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG insgesamt EUR 100.000 nicht übersteigt oder
  • der Preis jedes angebotenen Anteils einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG mindestens EUR 200.000 je Anleger beträgt.

Liegt eine dieser drei Voraussetzungen vor, so sind also die genannten Vorgaben nicht von Relevanz.

Zudem wurden in § 2a VermAnlG in gewissem Rahmen Erleichterungen für das sogenannte Crowdinvesting in das Gesetz aufgenommen.

Ein Unternehmen als Darlehensnehmer kann damit weiterhin in der Regel eigenständig mit einem Darlehensnehmer die Gewährung eines partiarischen Darlehens vereinbaren. Ist eine umfänglicher Kapitalaufnahme - etwa im Rahmen einer mezzaninen Finanzierung - vorgesehen, so ist die Finanzierung genauer zu planen und abzustimmen.

[Stand 02.05.2017]

Partiarisches Nachrangdarlehen

Das partiarische Nachrangdarlehen (als Fachbegriff auch als Junior Dept oder Subordinated Loan bekannt) ist eine Sonderform des partiarischen Darlehens und als solches seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutgesetzes Vermögensanlage im Sinne des VermAnlG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Es besteht also auch bei diesem Finanzierungsinstrument inzwischen je nach Ausgestaltung eine Prospektpflicht und die an einen Vertrieb über Dritte gestellten formalen Vorgaben entsprechen denen anderer Vermögensanlagen.

Technisch ist das Nachrangdarlehen im Unterschied zum bloßen paritätischen Darlehen ein Darlehen, das im Falle einer Insolvenz oder der Gefahr einer Insolvenz nachrangig zu anderen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers bedient wird. Im Rang hinter dem Nachrangdarlehen rangiert in der Regel das Eigenkapital. Die Gesellschafter des Darlehensnehmers werden also erst ausgezahlt, wenn alle nachrangigen Darlehen bedient sind.

Die gradlinige und transparente Struktur des Instruments prädestiniert es als Finanzierungsbasis auch für Crowdfunding-Kampagnen.

Es gelten ergänzend im Wesentlichen die zu dem Partiarischen Darlehen formulierten Angaben.

[Stand 02.05.2017]