BGH, 15.04.2014, II ZR 61/13: Beweis Leistung Einlage bei GmbH

In einem Insolvenzverfahren einer GmbH hat der Insolvenzvewalter (IV) Anhaltspunkte festgestellt, die ihn haben daran zweifeln lassen, dass die Stammeinlage der GmbH durch die Gesellschafter ordnungsgemäß geleistet wurde.

Daraufhin hat der IV die Gesellschafter auf Nachzahlung der fehlenden Einlagen aufgefordert.

Die Gesellschafter haben dargelegt, dass die Einlagen durch im einzelnen spezifizierte Schritte geleistet worden waren.

Hierzu führte der BGH in Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsprechung aus:

[Die Gesellschafter sind] darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Einlagen vollständig erbracht wurden. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und einem späteren Erwerb der Geschäftsanteile durch die nunmehrigen Gesellschafter (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2013 - II ZR 142/12, ZIP 2014, 261 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt , dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, den dem Inferenten obliegenden Nachweis der Einlagenzahlung aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2).