OLG Köln, 10.4.2014, 11 W 64/13: TV-Quiz Auslobung, nicht Glücksspiel

Ein Teilnehmer der Quiz-Show "Wer wird Millionär?" hat gegen den die Show veranstaltenden Sender geltend gemacht, dass eine ihm gestellte Frage mit keiner der vier vorgegebenen Antwortalternativen richtig zu beantworten war und er so zu Unrecht ausgeschieden sei.

Das mit dem Rechtsstreit befaßte OLG Köln stellte zunächst fest, dass die Quizsendung rechtlich als Auslobung im Sinne von § 657 BGB zu werten ist, also dass ein einseitiges bindendes Versprechen gegeben wurde, bei Erbringung einer bestimmten Leistung eine Zahlung zu tätigen.

Verneint hat das OLG die Möglichkeit des Vorliegens eines Glücksspiels, das dann einen Rechtsanspruch nicht begründen würde. Während bei dem Quiz das Ergebnis sehr deutlich von Kenntnissen und Fähigkeiten der Kandidaten abhängt, sind wesentliche Charakteristika des Flücksspiels, dass Gewinn oder Verlust ganz oder wesentlich zufallsabhängig sind.

Das Gericht stellte dann aber in der Sache fest, dass die durch den Sender vorgegebene richtige Antwort aus den vier möglichen Alternativen aus Perspektive des Gerichts zu Recht als richtige Antwort angesehen werden kann. Der Kläger hat so falsch geantwortet und damit keinen Anspruch auf Leistung.

Das Begehr des Antragstellers - entschieden wurde durch Beschluss im PKH-Verfahren - scheiterte also daran, dass er die falsche der viel Alternativen gewählt hatte. Im Anschluß an die Sendung - eventuell angeregt durch eine umfangreiche Diskussion in Internetforen - wollte er die "Richtige" nicht als Richtige akzeptieren und hat - im Ergebnis ohne Erfolg - geklagt.

 

Die Frage im Quiz lautete:

„Wer auf der Tribüne-Platz nimmt, tut dies der Wortherkunft zufolge eigentlich um …?“ Als mögliche Antworten wurden vorgegeben: „A: Gekrönt zu werden, B: Recht zu sprechen, C: Orgien zu feiern, D: Almosen zu verteilen.“

Geantwortet hat der Kandidat nach Befragung zweier Joker D, richtig war aber B.