OVG Münster, 25.02.2015, 13 A 351/12: Verbot Glückspielveranstaltung im Internet in NRW

Die Klägerin hat sich in dem Verfahren gegen eine Verfügung einer Bezirksregierung in NRW gewendet, mit der der Klägerin die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet für den Bereich NRW untersagt wurde.

Das OVG NRW in Münster wies die Klage als zulässig aber unbegründet ab. Das Verbot besteht damit fort.

Das OVG führt hierzu aus:

"Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV n. F. kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes - das ist hier gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 GlüStV AG NRW n. F. die Bezirksregierung E.           - die erforderlichen Anordnungen erlassen, um darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV n. F. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Bei den von der Klägerin im Internet angebotenen Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV n. F., da bei ihnen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das Veranstalten der Glücksspiele ist zudem unerlaubt, weil die Klägerin (derzeit) nicht über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV n. F. erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen verfügt.

Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n. F. ist anwendbar. Er war schon in seiner alten Fassung verfassungs- und unionsrechtskonform und bestand unabhängig von der Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols. Für die aktuelle Rechtslage gilt nichts anderes. Zusammen mit einem Konzessionsverfahren kann ein Erlaubnisvorbehalt zulässig sein, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, sowie den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten."

Nach Auffassung des Gerichts ist durch die Regekungen des Staatsvertrag den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, insbesondere iS einer theoretischen Bereitstellung eines Erlaubnisverfahrens Genüge getan.

Die Klägerin hat bei ihrem Angebot so dafür zu sorgen, dass über ihr Angebot, beispielsweise durch Verwendung von Geolokalisation, in NRW kein Glücksspiel veranstaltet wird.