Kartellrecht - Rahmenbedingungen

Es bestehen sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene kartellrechtliche Vorschriften. Im deutschen Recht finden sich die wesentlichen kartellrechtlichen Bestimmungen in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Kartellrecht der Europäischen Union ist im Wesentlichen geregelt in den Art. 101 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003).

Das EU-Kartellrecht ist immer dann anwendbar, wenn ein Verhalten vorliegt, das den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten (potentiell) beeinträchtigt, vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.1999, verb. Rs. C-215, 216/96, Slg. 1999, I-161, Rn. 47 – Bagnasco. Bei rein innerdeutschen Sachverhalten ist nur das deutsche Kartellrecht einschlägig. Behandelt eine mitgliedstaatliche Behörde, wie etwa das Bundeskartellamt, einen Fall mit EU-weitem Bezug, so gilt, dass neben dem EU-Kartellrecht auch das jeweilige mitgliedstaatliche Kartellrecht anwendbar ist, wobei grundsätzlich das EU-Recht Vorrang hat (vgl. Art. 3 VO 1/2003; § 22 GWB).

Kartellrecht - Preisabsprachen, Mindestpreise, Vertriebsvorgaben etc.

Zur Erreichung und Erhaltung eines freien Marktes steht der Vertrieb in einigen Belangen unter Aufsicht des Bundeskartellamtes und der EU-Kommission.

Nach den Bestimmungen des Kartellrechts werden insbesondere folgende Verhaltensweisen beobachtet und verfolgt (PUNKTE SIND VERLINKT):

Die Bestimmungen des Kartellrechts sind im Rahmen der rechtlichen Begleitung wirtschaftlicher Vorgänge insbesondere im Zusammenhang mit

  • dem Aufbau und der Strukturierung von Vertriebssystemen,
  • dem Zusammenschluß von Unternehmen einer Branche und
  • der Verteidigung der Teilnahme am freien Markt gegen übermächtige Marktteilnehmer

zu beachten.

OLG Frankfurt, 22.12.2015, 11 U 84/14 (Kart): Rucksackverkauf über Amazon unzulässig, über Preissuchmaschine zulässig

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LG Frankfurt aM, 18.06.2014, 2-03 O 158/13: Vertriebsverbote für Online-Plattformen und Preissuchmaschinen - Deuter Rucksäcke

Mehr zu Deuter Rucksäcke, Verbote zu Vertrieb über Online-Plattformen, LG Frankfurt am Main, § 1 GWB, Art. 101 AEUV, kartellrechtliches Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen..