OLG Frankfurt, 22.12.2015, 11 U 84/14 (Kart): Rucksackverkauf über Amazon unzulässig, über Preissuchmaschine zulässig
Das OLG Frankfurt am Main hat in der zweiten Instanz zu dem Verkauf von Markenrucksächen entschieden, dass der Verkauf über die Plattform Amazon unzulässig ist, während eine Einstellung der Ware in Preissuchmaschine dem Händler gestattet werden muss.
Der Verkauf über den Händler Amazon vermittelt einen Eindruck, dass die Markenware nicht über einen Fachhändler, sondern über ein Vollsortiment vertrieben wird. Diesen Eindruck kann der Hersteller unterbinden.