OLG Karlsruhe, 10.11.2014, 9 W 37/14: Ersatzvornahme Buchauszugserstellung

In einem Verfahren zur Erstellung eines Buchauszugs hatte der Unternehmer einen Buchauszug erstellt, der in vielen Aspekten den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprach.

Gefehlt haben allerdings Angaben zu erfolgten Retouren, die der Handelsvertreter benötigte, um das Vorliegeneines entsprechenden Anspruchs trotz erfolgter Retoure zu ermitteln.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dassbei Vorliegen eines in vielen Punkten hinreichenden Buchauszugs kein Anspruch daraufbesteht, den gesamten Auszug im Wege der Selbstvornahme, etwa in lesbarerer Gestaltungund Sortierung, neu zu erstellen. Der Anspruch bestand in dem konkreten Fall beschränkt auf die nicht hinreichend berücksichtigen Angaben, nämlich zu dem Datum des jeweiligen Eingangs und Betrags der  Kundenzahlungen und Gründen für Stornierungen und Retouren.