Automatisation, Robotics, smart contracts, blockchain + Co.

Blockchain, smart contracts und code is law sind seit Mitte 2016 Schlagworte im Zusammenhang mit einer vermuteten Weiterentwicklung elektronischer Transaktionen, etwa in den Bereichen Payment und Industrie 4.0. Sie werden häufig in einer Begriffswolke genannt mit den Schlagworten Automatisation und - sofern industrielle Fertigung mit angesprochen wird, Robotics.

Das größte Mißverständnis erzeugt dabei in der Regel der Begriff "smart contracts", der durch einen IT-Experten bei der Beschreibung des Ether gewählt wurde, um damit "persistent scripts" oder "stored procedures" zu bezeichnen. Folge war/ ist, dass hierzu zahlreiche Juristen nun dazu diskutieren. Letztendlich war es für das Bekanntwerden der Blockchain sicher sinnvoll, diese Begriffsverwirrung zu haben.

Die fortschreitende Digitalisierung führt dazu, dass die Automatisation jedweder Prozesse - eben auch im Bereich der Industrie 4.0 - vorangetrieben wird. Gearbeitet wird auch an der Schaffung breitflächig einsetzbarer Lösungen der Robotics. Eine Technologie, die eine als sicher bewertete Basis für die interne Kommunikation der automatisierten Prozesse darstellt, ist die sogenannte Blockchain. Die in die Blockchain verlagerten "wenn-dann-Ketten" werden - juristisch nicht sauber - als smart contracts bezeichnet. Somit hängen die Begriffe Automatisierung, Robotics, Blockchain und smart contracts eng zusammen.

Nachfolgend werden Informationen zu diesen Bereichen gegeben. Zum Umgang mit diesen Technologien - wie zu jeder Technologischen Entwicklung - gilt: Der Einsatz einer Technologie spiegelt unsere Ethik wieder (Sami Haddadin).

smart cotracts + Blockchain

Blockchain wird als Technologie schon seit einigen Jahren zum Beispiel im Bereich von Bitcoin-Transaktionen eingesetzt. Eine Blockchain ist - vereinfacht dargestellt - eine auf mehrere Orte verteilte öffentliche Datenbank, die ähnlich einem Logbuch Daten zu Transaktionen etc. chronologisch und nicht veränderbar erfasst. Der Einsatz einer Blockchain ermöglicht, dsss zwei Parteien interagieren und in der Blockchain sicher relevante Transaktionen geloggt nachvollziehen können. 

Verkürzt gefasst, ist durch die Blockchain-Technologie eine Möglichkeit geschaffen, Transaktionen zwischen den Akteuren A und B "fälschungssicherer" zu gestalten. Es bedarf so nicht der Einbindung Dritter als Intermediär, wie etwa einer Bank oder eines Trust-Centers, um einen abgesichert nachvollziehbaren Prozeß mit vertrauenswürdigem Reporting zu betreiben.

Auf der Einbindung der Blockchain-Technologie bauen weitere Novationen auf. Hervorzuheben seien etwa die immer weitergehende Automatisierung der zu einem Vertragsschluss führenden Schritte - etwas missverständlich sogenannte smart contracts. Verträge ausschließlich über automatisierte Prozesse abzuschließen wird heute aufgrund der gesetzlichen Systematik des Vertragsschlusses als schwierig bewertet: Der Abschluss eines Vertrags verlangt die Erklärung eines Willens zum Vertragsschluss, was zwingend ein sogenanntes subjektives Element jeder der beiden oder mehr Vertragsparteien beinhaltet. Dieses Erfordernis verhindert nach heute vorherrschender Auffassung, dass zwei Applikationen autonom untereinander und ohne Einbindung eines Menschen Verträge final schließen können. Erforderlich ist zusätzlich immer der zugehörige erklärte Wille des die Applikation nutzenden Menschen. smart contracts sind so keine Verträge im heute gegebenen zivilrechtlichen Sinne.

Es wird angestrebt, durch die Gestaltung der jeweiligen Transaktion - also über einen dann so genannten smart contract - eine elektronische Absicherung des Vertragsschlusses und seiner Durchführbarkeit zu erreichen.

In einem zeitnah umsetzbaren Stadium soll etwa bei einem Kaufvertrag im Vorfeld elektronisch die Leistungsfähigkeit und -erbringung durch beide Parteien so sichergestellt werden, dass der über smart contracts abgeschlossene Kaufvertrag nicht wegen Nichtzahlung oder ausgebliebener Produktübergabe zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

Aus der wirtschaftlichen Praxis ist bekannt, dass die Themen Zahlungs- und Leistungsfähigkeit sowie die entsprechende -breitschaft zwar relevant, aber keinesfalls die einzigen Klippen im Rahmen einer geschäftlichen Transaktion, wie etwa eines Kaufvorgangs, sind.

Eine absolute Absicherung der Leistungsfähigkeit und -erbringung scheint zudem durch Zwischenschaltung einer Blockchain als Logbuch alleine schwerlich erreichbar. So ist zum Beispiel ein umfassender Schutz gegen Schlechtleistungen des Verkäufers jedenfalls bei einer Vielzahl der denkbaren haptischen Güter alleine durch Einbindung eines Log-Vorgangs eher nicht denkbar.

Auf jeden Fall ist mit Hilfe der Blockchain-Technologie ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung einer Absicherung elektronischer Transaktionen möglich. Hierzu werden aktuell Applikationen und Tools entwickelt, die schrittweise durch die sichere Logmöglichkeit in der Blockchain in größerem Umfang sicherere elektronische Transaktionen und Steuerungen - auch in den Bereichen IoT und Industrie 4.0 - möglich machen werden. Gerade weil mit der gesicherten Protokollierung das erforderliche Vertrauen in die jeweilige Zusammenarbeit geschaffen werden kann. Ob sich daraus Lösungen für Maschine-zu-Maschine-Verträgen ergeben, ist abzuwarten. Für das Internet der Dinge und im Bereich Industrie 4.0 sind nun wieder neue Basisregelungen und den angestrebten Vorgängen dienende Verträge zu entwickeln. Die rechtlich gegebenen Begrenzungen auf Basis des jeweils aktuellen Zivilrechts sind dabei - wie bisher bei jedem weiteren Entwicklungsschritt in der IT - zu berücksichtigen.

Automatisiertes Handeln in der privatrechtlich organisierten Welt - Verträge, Haftung etc.

In den wirtschaftlichen Ablauf sind bereits heute zahlreiche automatisierte Verfahren eingebunden. Umfangreich werden diese zum Teil mit Anwendungen aus dem Bereich der sogenannten Künstlichen Intelligenz (KI) ergänzt, um so eine Selbstoptimierung der jeweiligen Prozesse zu erreichen.

Die technische Entwicklung erzeugt neue Konstellationen, die rechtlich zu bewerten sind. Steuert ein automatisierter Prozess eine industrielle Fertigung und führt die Fehlsteuerung eines Roboterarms zu einem Sach- oder Personenschaden, stellt sich die Frage, wer hier unter welchen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen ist. Denkbar wären der Hersteller des Roboters, der Programmierer des Codes, auf dem die automatisierten Prozesse laufen und eine KI sich entwickeln konnte. Oder gar die KI?

Die Beantwortung dieser Fragen wird je nach EInzelafllgestaltung mit den geltenden gesetzlichen Regeln lösbar sein. Angesichts der Erwartung einer Zunahme derartiger Verfahren wird ergänzend erwogen, ein System einer Gefährdungshaftung für autonome Systeme zu entwickeln, gegebenenfalls mit einer Versicherungspflicht, wie bereits aus dem Straßenverkehrsrecht bekannt. Hier wird zügig ein Umfeld geschaffen werden müssen, da die Entwicklung als rasant erwartet wird.

Automatisiertes Handlen der Verwaltung

Das Verwaltungshandeln der deutschen Verwaltung ist im Jahr 2018 durch Papier, Telefax und vereinzelte E-Mail-Kommunikation geprägt.

Eine Veränderung hin zu automatisierten Verfahren kündigt sich allerdings an. Gesetzlich wurde hier durch den Gesetzgeber beispielsweise durch die Aufnahme folgender Vorschriften bereits ein vorbereitender Schritt unternommen: § 35a VwVfg, § 31a Satz 1 SGBX, § 155 AO und § 88 Abs. 5 AO.