BGH, 19.3.2015, I ZR 94/13: Haftung Portal für Hotelbewertung durch Nutzer

Auf einem Internetportal hatte ein Nutzer ein Hotel bewertet und sich im Rahmen der Bewertung über Wanzen beschwert. Auf Aufforderung des Hotels hat der Portalbetreiber die Bewertung aus seinem Portal entfernt, allerdings nicht die durch das Hotel geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass dem Hotel kein unmittelbarer Unterlassungsanspruch gegen den - von einer Rechtsverletzung ohne Kenntnis handelnden - Portalbetreiber zusteht und damit die bisher diesbezügliche Wertung bestätigt.


Inhaltlich begründete der BGH dies damit, dass

  • die Bewertung des Hotels weder eine eigene Behauptung des Hotels ist, noch das Hotel sich diese zu eigen gemacht hat und das Hotel so nicht als Täter in Frage kommt,
  • ein Verbreiten der Behauptung durch das Portal auch nicht gegeben ist und
  • die neutrale Rolle des Portals als Forum der Meinungsäußerung nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG zu einer Haftungseinschränkung dahingehend führt, dass der Portalbetreiber für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs eine spezifische Prüfungspflicht hätte verletzt haben müssen, deren Ausmass je nach Umständen des Einzelfalles - insbesondere unter Berücksichtigung von Zumutbarkeit der Prüfung und Erkennbarkeit der Rechtsverletzung - vorauszusetzen ist. In diesem Zusammenhang dürfen dem Anbieter keine Pflichten auferlegt werden, die "sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwern".

Vorliegend hat der Portalbetreiber nach Bewertung durch den BGH keine spezifische Prüfpflicht verletzt, so der BGH:

  • Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar.
  • Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.

Dazu gibt der BGH an, der Portalbetreiber seiner Pflicht genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt hat.

Anhaltspunkte, die eine besondere Prüfpflicht wegen bestimmter Gefährungspotenziale begründen würden, waren laut BGH nicht erkennbar.