KG, 01.11.2013, 5 U 68/13: Stadt-Land-Fluss Hinweis auf Art des Spiels und keine markenmäßige Benutzung
Stadt Land Fluss ist eine eingetragene Marke eines Spieleherstellers, der seit vielen Jahren inzwischen nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2001 mehr als 300.000 Exemplare des von ihm vertriebenen gleichnamigen Spiels verkauft hat.
Im Jahr 2011 hat ein App-Hersteller eine App-Version des bekannten Spiels im App-Store verkauft, woraufhin er von dem Spielehersteller abgemahnt und anschließend verklagt wurde.
Das Kammergericht Berlin hat zu dem Sachverhalt festgestellt, dass seit mehreren Jahrzehnten ein Spiel "Stadt Land Fluß" in Deutschland gespielt wird, unabhängig von dem Vertrieb des gleichnamigen und auf den allgemein verwendeten Regeln beruhenden Spiels des Spieleherstellers ab dem Jahr 2001.
Nach dem KG bezeichnet der Name "Stadt Land Fluß" ein bestimmtes Gesellschaftsspiel, wobei die Bezeichnung selber in etwa den Spielinhalt beschreibt. Diese Bezeichnung hat der App-Hersteller zur deutlichen Bezugnahme auf das bekannte Spiel und zur inhaltlichen Beschreibung der App eingesetzt. Er soll die Bezeichnung damit nicht markenmäßig - entscheidend: ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt -, eingesetzt haben.
In Ermangelung einer markenmäßigen Benutzung sei ein markenrechtlicher Anspruch des Spieleherstellers ausgeschlossen.
Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob dr Spielehersteller eventuell eine Löschung der Marke erreichen kann. Dies erscheint vorliegend jedenfalls nicht unwahrscheinlich.