LG Frankfurt, 18.02.2014, 3-10 O 86/12: Piwik - Hinweis erforderlich

Ein Anbieter einer Internetseite hat das Tracking-Tool Piwik eingesetzt. Dazu hat der Anbieter in dem Bereich Kontakte über einen dortigen Link "Informationen zum Datenschutz", wo auf den Einsatz von Piwik hingewiesen wurde.


Das Landgericht Frankfurt befand in seinem Urteil, dass der Anbieter mit der gewählten Gestaltung nicht seinen Pflichten aus § 13 I TMG nachgekommen ist. Eine Einwilligung des Nutzers in die Anwendung von Piwik gemäß § 13 II TMG befand das Gericht als nicht erforderlich, da aufgrund einer Anonymisierung der Nutzerdaten keine personenbezogenen Daten verarbeitet würden.

Das LG Frankfurt bewertete die Bestimmung des § 13 I TMG als sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrecht, auf deren Basis eine Unterlassungsklage eines Wettbewerbers zugesprochen werden kann.