BGH, 12.9.2013, I ZR 208/12: Empfehlungs-E-Mail durch Unternehmen unzulässig
Der BGH hat entschieden, dass eine Empfehlungs-E-Mail an eine E-Mail-Adresse eines Unternehmers (Rechtsanwalts) ohne die Einwilligung des Empfängers und ohne Vorliegen der Sondervoraussetzungen des § 7 III UWG als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch den Unternehmer abgewehrt werden kann.
Ein Unternehmen hatte eine Empfehlungs-E-Mail-Funktion implementiert: Nutzer konnten E-Mail-Adressen Dritter angeben. An diese Adressen wurden dann durch das Unternehmen mit Absenderadresse des Unternehmens eine E-Mail mit einer durch den Nutzer gewählten Empfehlung geschickt. Ein Rechtsanwalt hat eine derartige Empfehlungsadresse des Unternehmens erhalten und Unterlassung der E-Mail-Versendung verlangt.
Der BGH sprach dem Empfänger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.
Die Empfehlungs-E-Mail wurde als E-Mail zur Absatzförderung des Unternehmens als Absender und also als Werbung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG gewertet. Zur Unzulässigkeit und zum hierzu anzulegenden Maßstab führte der BGH weiter aus:
Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK - UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 153). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (vgl. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II).
Der BGH transferiert damit den wettbewerbsrechtlichen Maßstab des § 7 UWG ausdrücklich in die Zulässigkeitsprüfung bei Verletzung des Schutzrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
FAZIT: Sollte zwingend eine Empfehlungsfunktion innerhalb einer Unternehmensinternetseite einzurichten sein, so ist darauf zu achten, dass die Mail von dem Nutzer/ Empfehlungsgeber als Absender verschickt wird. Künftig können Werbe-E-Mails zudem voraussichtlich einheitlich nach den in § 7 UWG bestimmten Maßstäben bewertet werden.