BGH, 12.9.2013, I ZR 208/12: Empfehlungs-E-Mail durch Unternehmen unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass eine Empfehlungs-E-Mail an eine E-Mail-Adresse eines Unternehmers (Rechtsanwalts) ohne die Einwilligung des Empfängers und ohne Vorliegen der Sondervoraussetzungen des § 7 III UWG als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch den Unternehmer abgewehrt werden kann.

Ein Unternehmen hatte eine Empfehlungs-E-Mail-Funktion implementiert: Nutzer konnten E-Mail-Adressen Dritter angeben. An diese Adressen wurden dann durch das Unternehmen mit Absenderadresse des Unternehmens eine E-Mail mit einer durch den Nutzer gewählten Empfehlung geschickt. Ein Rechtsanwalt hat eine derartige Empfehlungsadresse des Unternehmens erhalten und Unterlassung der E-Mail-Versendung verlangt.

Der BGH sprach dem Empfänger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.

Die Empfehlungs-E-Mail wurde als E-Mail zur Absatzförderung des Unternehmens als Absender und also als Werbung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG gewertet. Zur Unzulässigkeit und zum hierzu anzulegenden Maßstab führte der BGH weiter aus:

 

Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers  ist  auch  rechtswidrig.  Die  insoweit  erforderliche  Abwägung  der  widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2  Nr. 3  UWG  stellt - von  dem  hier  nicht  bedeutsamen  Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung  der  Generalklauseln  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ebenfalls  heranzuziehen,  um  Wertungswidersprüche  zu  vermeiden  (vgl.  Köhler  in  Köhler/Bornkamm,   UWG,   31. Aufl.,   § 7 Rn. 14;   Koch   in   Ullmann,   jurisPK - UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 153). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger  Werbung  gegenüber  dem  Empfänger  ist  die  Übersendung  einer  Werbe-E-Mail  ohne  vorherige ausdrückliche  Einwilligung  grundsätzlich  rechtswidrig (vgl. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II).

Der BGH transferiert damit den wettbewerbsrechtlichen Maßstab des § 7 UWG ausdrücklich in die Zulässigkeitsprüfung bei Verletzung des Schutzrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

 

FAZIT: Sollte zwingend eine Empfehlungsfunktion innerhalb einer Unternehmensinternetseite einzurichten sein, so ist darauf zu achten, dass die Mail von dem Nutzer/ Empfehlungsgeber als Absender verschickt wird. Künftig können Werbe-E-Mails zudem voraussichtlich einheitlich nach den in § 7 UWG bestimmten Maßstäben bewertet werden.