BGH, 14.03.2017, VI ZR 721/15: Einwilligung zu Werbe-E-Mail präzise formulieren

Der BGH hat in seinem Urteil noch einmal die wesentlichen - und an sich bekannten - Vorgaben zur zulässigen E-Mail-Werbung festgehalten:

  • eine ohne Einverständnis an einen Unternehmer versendete Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar und ist zu unterlassen,
  • Maßstab zur Feststellung des OB und WIE des Eingriffs ist die an sich zwishen Unternehmen, die keine Wettbewerber sind, nicht anwendbare Vorschrift des § 7 UWG und
  • eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst und ist - sofern sie vorformuliert ist - an den Bestimmungen des AGB-Rechts zu messen.

Außerdem hat der BGH ie Anwendbarkeit des § 28 BDSG im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Nutzung der Empfängerdaten durch den Unternehmer angesprochen, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.

Hierzu führte der BGH aus, dass es durchaus möglich ist, dass die Beklagte in ihrem berechtigten Interesse, ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachzukommen, zu bestimmten Datennutzungen berechtigt sein kann. Zu eventuellen Folgenbeseitungungsmaßnahmen und deren Gebotenheit hat nun das KG als Vornstanz noch einmal Feststellungen zu treffen.