OLG Köln, 02.06.2017, 6 U 182/16: E-Mail-Einwilligung für mehrere werbliche Kontaktaufnahmen problematisch

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hat mit Verbrauchern online Verträge abgeschlossen. Im Verlauf der Bestellstrecke - hier erscheint das Urteil etwas ungenau - wurde von dem Verbraucher mit folgender Formulierung eine Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme abgefragt, die dieser (wohl) durch Betätigung einer Checkbox erklären konnte:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der UE GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“

Das OLG Köln hat dem Unternehmen in seinem Urteil auf die Klage einer unterlassungsklageberechtigten Einrichtung verboten, "in mit Verbrauchern geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, die bis dahin verwendete oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen."

Die Klausel/n, so das OLG, verstoßen als vorgegebene AGB-Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers gegen die gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel u.a. anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Als entsprechende Regelung ist hier die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als zentrale Regelung zur Versendung von Werbung per E-Mail zu beachten. Diese Bestimmung besagt, dass eine zulässige  Versendung einer Werbe-E-Mail der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch den Empfänger bedarf. Die Einwilligung muss „für den konkreten Fall“ und „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt werden.

Dies war vorliegend nicht gegeben: Der Verbraucher willigte durch Aktivierung einer Checkbox in eine nicht klare Vielzahl von werblichen Kontaktaufnahmen ein. Das OLG befand diese Gestaltung als unübersichtlich und die abgefragte  Einwilligung als daher unzulässige und mit einer Unterlassungsklage angreifbare AGB.

Es ist davon auszugehen, dass der Fall durch den BGH eine abschließende Klärung erfahren wird.