Gebrauchte Software kaufen - used soft

Gebrauchte PKW, gebrauchte Maschinen und gebrauchte "refurbished" Computer, alles übliche handelbare Güter und aus dem allgemeinen Wirtschaftszyklus nicht wegdenkbar.

Wie ist es aber mit der Standardsoftware, die in einem Unternehmen nicht mehr benötigt wird oder die ein Insovenzverwalter in den Beständen eines Unternehmens vorfindet?

Die Hersteller der Standardsoftware, allen voran die den Markt beherrschenden Konzerne, haben sehr lange vehemt die Auffassung vertreten, dass Standardsoftware nicht gebraucht verkauft werden darf. Ein Interessent müsse eben "neue" Lizenzen beziehen.

Diese sehr einfache und profitgeleitete rechtliche Wertung ist seit dem EuGH-Urteil in Sachen "used soft" vom 03.07.2012, C-128/11 widerlegt.

Der EuGH hatte entschieden, dass das deutsche Unternehmen usedSoft GmbH nicht in jedem Fall Rechte des Herstellers Oracle verstösst, wenn  es gebrauchte Oracle-Lizenzen an Dritte veräußert. Allerdings ist genau zu betrachten, welche Lizenzen wie erworben und weiter gereicht wurden.

Der EuGH stützte sein Urteil auf den Erschöpfungsgrundsatz, der in Art. 4 Abs. 2 der EU-Softwarerichtlinie, EG 2009/24, normiert ist. Hat ein Hersteller eine Software in den Wirtschaftraum der EU eingeführt, so soll das Softwareprodukt frei verkehrsfähig geandelt werden können.

Als generelle Voraussetzungen für die Zulässigkeit forderte der EuGH, dass:

  • der ursprüngliche Verkauf in den Raum der EU rechtmäßig erfolgt ist,
  • der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen einer Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat und das Recht so erschöpft ist und
  • der Veräußerer mit der Weitergabe der Software seine Lizenz unbrauchbar macht.

Die Frage der Zulässigkeit des Verkaufs gebrauchter Software kann abschließend und verbindlich auf Basis dieses EuGH-Urteils noch nicht beantwortet werden. Dazu ist die Zahl der möglichen Lizenzgestaltungen zu groß. Es wird so noch eine gewisse Zeit auf Betrachtungen und Bewertungen des Einzelfalles ankommen.