Impressum/ Anbieterangaben im Internet

Jeder Anbieter einer Internetpräsenz hat bei Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Tatbestände zu seiner Internetpräsenz Anbieterangaben bereit zu halten.

Diese so genannte Impressumspflicht ergibt sich aus folgenden gesetzlichen Regelungen:

Ergänzende Informationspflichten können sich aus der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) ergeben.

Wird das Impressum nicht oder nicht korrekt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorgehalten, läuft der jeweilige Anbieter auf Basis wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.

Impressum/ Anbieterangaben in E-Mail und Newsletter

Innerhalb geschätlicher Kommunikation sind spezielle Vorgaben zu den Angaben zu einem Absender zu berücksichtigen.

Die für  E-Mail und Newsletter vorgesehenen Anbieterangaben sind HIER zusammen gestellt.

OLG München 14.11.2013: Angabe "Geschäftsführer" im Rahmen der Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens kann irreführend sein

Zu dem Aktenzeichen 6 U 1888/13 hat das OLG München entschieden, dass ein Einzelunternehmer im Einzelfall den Tatbestand der Irreführung verwirklichen kann, wenn er im Rahmen der Anbieterangaben im Internet die Bezeichnung Geschäftsführer verwendet.