OLG Brandenburg, 14.11.2017, 6 U 12/16: Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen bei Verkauf von Luftbildaufnahmen

Im Fernabsatz steht dem Verbraucher generell ein Widerrufsrecht zu, § 312g Abs. 1 BGB. Lediglich in den ausdrücklich gesetzlich bestimmten Fällen des § 312g Abs. 2 BGB besteht das Widerrufsrecht - aufgrund einer erkennbaren fairen Interessenabwägung - nicht.

Eine häufig bemühte Ausschlusbestimmung des § 312g Abs. 2 ist die dortige Ziffer 1:

[...]Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind [...]

Das Brandenburgische OLG hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Luftbildaufnahmen, die bereits erstellt und anschließend den Eigentümern der aus der Luft aufgenommenen Gebäude zum Kauf als Datei angeboten worden waren, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder nicht.

Das Gericht ging hier nicht darauf ein, ob überhaupt eine Ware im Sinne des § 241a BGB - Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden - vorliegt. Die Nichterwähnung der Norm lässt offen, ob diese nicht gesehen wurde oder ob das Gericht - was sicher sinnvoll vertren werden muss - digitale Produkte selbstverständlich auch als Ware im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB verstanden haben will.

In der Sache führte das Gericht aus, dass eine Anfertigung nach Kundenspezifikationen nicht vorliegt, wenn Fotos/ Bilddateien unter Verwendung bereits vorgefertigter digitaler Bilddateien hergestellt werden.

Wären die Dateien nach Auftragserteilung entsprechend der Beauftragung hergestellt worden, wäre - so ist das Gericht zu verstehen, das Widerrufsrecht ausgeschlossen gewesen.