Hinweise nach dem Batteriegesetz

Das Batteriegesetz wurde zur Sicherstellung einer sicheren und umweltverträglichen Entsorgung von Altbatterien erlassen und hat die zuvor geltende Batterieverordnung ersetzt.

In § 18 BatterieG ist festgelegt, dass jeder, der Batterien vertreibt, seinen Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen hat,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen