EnVKV - Pflichtangaben hinsichtlich Haushaltsgeräten

In der "Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen" (EnVKV) sind Pflichtangaben im Zusammenhang mit dem Verkauf von Haushaltsgeräten festgelegt.

Das System der Kennzeichnungspflichten ist komplex. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 2 der EnVKV ergeben sich die Inhalte der Kennzeichnungspflichten aus den Bestimmungen der in Absatz 1 der Anlage genannten Verordnungen der Europäischen Union.

Diese Verordnungen betreffen wiederum - wie beispielsweise die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 874/2012 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2012 für elektrische Lampen und Leuchten - jeweils bestimmte Produktsegmente und legen für diese die zu erbringenden Pflichtangaben fest.

Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produkt im Sinne der Anlagen 1 und 2 zu der EnVKV auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, § 6a EnVKV. Vorsorglich ist zusätzlich zu prüfen, ob in den jeweiligen produktspezifischen delegierten Verordnungen gesonderte/ ergänzende Pflichten statuiert sind.