BGH, 17.06.2015, VIII ZR 249/14: Widerrufsrecht bei Heizölkauf nicht ausschließbar

Der BGH hat entschieden, dass bei dem Verkauf von Heizöl an einen Verbraucher im Fernabsatz das Widerrufsrecht nicht nach § 312s IV Nr. 6 BGB alte Fassung ausgeschlossen ist.

Die Vorschrift hat verlangt, dass ein spekulativer Charakter Kern eines Geschäfts ist. Dieser spekulative Charakter wurde bei dem Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher durch den BGH verneint. Der Verbraucher kaufe das Heizöl in der Regel zur Deckung seines Eigenbedarfs durch Endverbrauch der Ware und nicht, um durch den Weiterverkauf Gewinne zu erzielen.

Es bleibt so bei der gesetzlich angelegten Risikoverteilung.