BGH, 19.03.2014, I ZR 185/12: Bewerbung gesetzlicher Rechte als Sonderleistung unzulässig

Ein Unternehmen hatte in seinem Online-Shop angegeben, bei Unzufriedenheit mit einem Produkt eine Rückgabe-Garantie für die Dauer von 14 Tagen bestehe. Außerdem gelte "selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren".

Zu diesen Angaben führte der BGH aus, dass es für eine unzulässige Gestaltung genüge, wenn der Unternehmer den eindruck erwecke, er setze sich durch ein besonderes freiwilliges Angebot von seinen Wettbewerbern ab. Einer besonderen hevorgehobenen Darstellung bedarf es zusätzlich nicht. Die Unzulässigkeit ist dann nicht zu bejahen, wenn dem Verbraucher klar kommuniziert wird, dass das angesprochene Recht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung besteht.

Die Angabe zu dem "selbstverständlichen Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung" ist so nicht zu beanstanden.

Dahingehend hat der BGH die Darstellung zu dem Rückgaberecht als Darstellung einer Sonderleistung gewertet, die tatsächlich nicht als Sonderleistung sondern in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dem Fernabsatzgeschäft zugrunde zu legen ist.