Verkauf von Kinderspielzeug - Informationspflichten, Sicherheitshinweise

Wird in einem Online-Shop Kinderspielzeug verkauft, sind die Im Spielwarenhandel gegebenen Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu berücksichtigen.

Diese Pflichten ergeben sich aus den Sonderregelungen zur Sicherheit von Spielzeug:

Gemäß § 11 Abs. 4, 5 2. GPSVG sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG, auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Warnhinweise müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen, § 11 Abs. 3 2. GPSVG.