Verkauf von Kinderspielzeug - Informationspflichten, Sicherheitshinweise
Wird in einem Online-Shop Kinderspielzeug verkauft, sind die Im Spielwarenhandel gegebenen Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu berücksichtigen.
Diese Pflichten ergeben sich aus den Sonderregelungen zur Sicherheit von Spielzeug:
- aus der am 20.07.2009 in Kraft getretenen Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, die die Spielzeugsicherheitsrichtlinie ersetzt hat und
- aus der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV), die in Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG am 20.07.2011 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 11 Abs. 4, 5 2. GPSVG sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG, auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.
Warnhinweise müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen, § 11 Abs. 3 2. GPSVG.