KG Berlin, 29.04.2011, 5 W 88/11: Facebook Social Media Plugin nicht abmahnfähig über § 13 TMG

Auf der Internetseite eines Unternehmens U war ein Facebook "Gefällt-mir"-Button installiert.

U wurde durch einen Dritten D abgemahnt mit der Begründung, der Button und das an diesen angebundene Programm bewirken einen ständigen Datenaustausch zwischen der Seite des U und dem Server von Facebook in den USA. Bei U würden Personendaten erhoben und durch U an Facebook weitergeleitet. Die Abmahnung rügte die Verletzung von § 13 Abs. 1 TMG, da U die Betroffenen auf diesen Umgang mit ihren Daten nicht vorab hinwies.

Das LG und nach einer Beschwerde auch das KG wiesen den Antrag des Dritten auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 stelle keine marktverhaltensregelnde Vorschrft im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weshalb ein Verstoß gegen sie nicht im Wege eine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs verfolgt werden können soll. [Dies wird von anderen Gerichten - nach unserer Aufassung zu Recht - anders gesehen.]

Im Übrigen stellt das KG sehr dezidiert dar, dass nach seinerm Dafürhalten tatsächlich Daten erhoben und an Facebook weiter geleitet werden, ohne dass etsprechende Rechtsgrundlagen hierzu vorliegen.