LG Düsseldorf, 09.03.2016, 12 O 151/15: "Gefällt-mir-PlugIn" datenschutzrechtlich relevant

Das LG Düsseldorf hatte in seinem Urteil über die Klage der Verbraucherzentrale gegen den Betreiber eines Internetshops zu entscheiden. In den Shop war ein "Gefällt-mir"-Plugin von Facebook eingebunden worden. Ein Hinweis über die damit verbundene Datennutzung gab der Betreiber - so die in dem Urteil nicht zu klare Angabe des LG - seinen Nutzern nicht.

Das Gericht befand, dass der Facebook "Gefällt-mir-PlugIn" im Internet auf der Seite des Shops nicht integriert werden darf,

1.       ohne die Nutzer der Internetseite bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anbieter des Plugins beginnt, Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers zu nehmen, ausdrücklich und unübersehbar die Nutzer der Internetseite über den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten aufzuklären, und/oder

2.       ohne die Einwilligung der Nutzer der Internetseite zu dem Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring durch den Plugin-Anbieter und zu der Datenverwendung einzuholen, jeweils bevor der Zugriff erfolgt, und/oder

3.       ohne die Nutzer, die ihre Einwilligung im Sinne der Ziffer 2 erteilt haben über deren jederzeitige Widerruflichkeit mit Wirkung für die Zukunft zu informieren.

Inhaltlich führte das Gericht aus, dass durch den Seitenanbieter personenbezogene Daten erhoben werden: Bereits mit dem Besuch der Webseite der Beklagten werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 Abs. 1 S. 1 TMG) erhoben. Zu solchen gehören auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen IP-Adresse. Diese Daten werden an den Betreiber des Plugins weiter geleitet.

Zu der Weiterleitung der personenbezogenen Daten besteht keine Legitimation. Weder haben die betroffenen Nutzer in die Übermittlung eingewilligt, noch greifen gesetzliche Erlaubnistatbestände, wie zum Beispiel die Bestimmung des § 15 TMG. Die Übermittlung geschieht daher rechtswidrig.

Über die Übermittlung - vorliegend ein Element der verfahrendbegründenden Abmahnung - wurden die Betroffenen zudem nicht in dem Datenschutzhinweis gemäß § 13 Abs. 1 TMG informiert.

SPON berichtete hierzu am 09.03.2016. Am 27.04.2016 teilte SPON mit, dass facebook es in einem parallelen Verfahren vor dem LG München gar nicht erst hat bis zu einem Urteil kommen lassen. Der Vorgang wurde durch Vergleich beendet.