BGH, 04.03.2010, III ZR 79/09: Internet-System-Vertrag unterliegt Werkvertragsrecht

In der Internet-System-Vertrag-Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen dafür umrissen, bei deren Vorliegen Werkvertragsrecht auf das gesamte Vertragsverhältnis Anwendung finden soll.

Danach ist der Internet-System-Vertrag ein eigener, dem Werkvertragsrecht unterliegender Vertragstyp, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten,
  • diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und
  • sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen.

Ein entsprechendes Leistungsbild kann etwa angenommen werden, wenn etwa die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain („Domainservice”), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung”), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting” der Websites und Mailboxen auf den Servern eines Kunden sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline zu erbringen sind.

Im Zweifel kann künftig jeder IT-Vertrag mit einem in etwa vergleichbaren Leistungsbild anhand der Kriterien des BGH auf Vorliegen eines dem Werkvertragsrecht unterliegenden Internet-System-Vertrags überprüft werden.