BGH, 06.06.2013, I ZR 2/12: Pflichtangaben bei Internet-Werbe-Anzeigen

Bei Werbung für Heilmittel im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind die umfangreichen Bestimmungen des HWG zu berücksichtigen.

Problematisch ist dies gelegentlich hinsichtlich der Umsetzung: Bei Werbeanzeigen im Internet ist in der Regel wenig Platz, was die Zufügung der Pflichtangaben erschwert.

Der BGH hat zu einer derartigen Konstellation entschieden, dass es in diesen Fällen - hier Google Adwords-Werbung - genügt, wenn die Anzeige einen eindeutig als Solchen klar erkennbaren Link enthält und der Nutzer über diesen Link zu den Pflichtangaben geleitet wird. Allerdings müssen die Pflichtangaben dann auch unmittelbar nach Betätigung des Links erscheinen und leicht lesbar wahrgenommen werden können, ohne dass weitere Zwischenschritte erforderlich wären.