BGH, 20.5.2009, I ZR 218/07: E-Mail-Werbung II, einmalige Zusendung kann unzulässig sein

Ein Rechtsanwaltsbüro hat eine einmalige Werbemail eines Finanzdienstleisters erhalten. Der BGH hat nach einvernehmlicher Erledigungserklärung in der Sache befunden, dass der Finanzdienstleister mit der Versendung der Werbemail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Büros verwirklicht hat. Ihm wurden so die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.