BGH, 27.03.2014, 3 StR 342/13: PING-Anrufe zur Provozierung von irrtumsbasierten Rückrufen strafbar

Im Jahr 2006 hatten der Angeklagte und sein mit angeklagter Gehilfe computerbasiert Mobiltelfonnummern anrufen lassen. Der Anruf war jeweils nur von kurzer Dauer, daher wurde die Vorgehensweise "PING-Anruf" genannt. Die Angerufenen konnten nach dem Anrúf auf dem Display ihres Mobiltelefons erkennen, dass sie von einer 0137-Telefonnummer einen Anruf erhalten und diesen verpasst hatten.

Etwa 660.000 der Angerufenen wählten daraufhin - aus Neugier o.ä. - die auf dem Display gezeigte Telefonnummer und lösten so einen Mehrwertdienste-Anruf aus, der Ihnen jeweils mit EUR 0,98 durch ihren Mobilfunkanbieter berechnet wurde.

Bevor die Zahlungen an den Täter - nach Abzug der Beteiligungen an den Netzbetreiber etc. - geleistet werden konnte, sperrte die Bundenetzagentur die Gelder.

Im Rahmen des Straftverfahrens gaben alle befragten Betroffenen/ Angerufenen, die "zurück gerufen" hatten, an, dass sie gedacht hätten, ein Bekannter hätte sie angerufen und dass sie deshalb zurück gerufen hätten.

Der BGH sah darin die zu einem Betrug erforderliche Täuschungshandlung.

Damit hat der BGH die lange zu den PING-Anrufen geführte Diskussion beendet. Als Gegenmeinung war vertreten worden, dass jeder Telefonnutzer selber entscheiden muss, ob er einen Anruf einr unbekannten Nummer mit einer 0137-Vorwahl beantworten muss und dass Neugier ein Teil des eigenen Lebensrisikos des Rückrufers darstellt.