LG Duisburg, 25.07.2014, 22 O 102/12: Sicherungspflicht Host-Provider

Die Klägerin hatte die Beklagte bezüglich einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in 2006 erstellten Website in 2011 mit dem Hosting beauftragt. Die Beklagte wiederum beauftragte ein Subunternehmen mit dem Hosting, bei dem es im Juni 2012 zu einem Servercrash kam, infolgedessen die Website der Klägerin nicht mehr funktionierte. Wiederherstellungsversuche scheiterten. Weder die Beklagte noch das Subunternehmen hatten Backups von dem Internetauftritt der Klägerin durchgeführt. Die Klägerin verlangte Schadenersatz für die Erstellung einer neuen vergleichbaren Website und Nutzungsausfallentschädigung geltend.

Das Landgericht Duisburg hält den Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für berechtigt. Der Hostingvertrag, bei dem der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internetzugang zur Verfügung stelle, weise dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf. Im Hinblick auf die ersichtliche Bedeutung einer Datensicherung für den Nutzer bestehe auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung eine Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen – etwa durch Sicherungskopien oder Backups – zu ergreifen. Dies ergebe sich aus der Erhaltungs- und Obhutspflicht des Schuldners für den Vertragsgegenstand. Das Verschulden des Subunternehmers muss sich der Anbieter zurechnen lassen.

Der Höhe nach wurde der Klägerin allerdings nur ein Teil des begehrten Schadenersatzanspruchs zugesprochen, da insoweit ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei. Die Höhe des Abzugs ist dabei durch die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit  und den steuerlichen Abschreibungswert zu bestimmen. Es sei von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Website von 8 Jahren auszugehen