OLG München, 28.10.2014, 18 U 1022/14: Endlich - Käufer muss negative ebay-Bewertung zurücknehmen

Ein Käufer hatte bei einem Händler über die Plattform ebay Bootszubehör gekauft. Nach dem Kauf hatte er eine negative Bewertung mit folgendem Kommentar abgegeben: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“. 

Das Gericht hat den Käufer in 2. Instanz zur Zustimmung in die Löschung der negativen Bewertung verurteilt. Eine Begründung des Urteils steht noch aus [31.10.2014].

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht dem Käufer auferlegen wird, zuerst mit dem Händler über angebliche Mängel zu kommunizieren und eine Mangelfreiheit zu erreichen, bevor der Käufer den größtmöglichen Schaden über eine negative Bewertung auslösen darf.

Anmerkung: Ein entsprechendes Urteil war lange überfällig. Es kann nicht sein, dass ein Käufer eine Bewertung abgeben kann, wie es ihm nach gerade gegebener Gemütslage passt und jeder Händler mit der Gefahr gelegentlicher - eventuell willkürlicher - Herunterbewertungen leben muss. Auch ein bewertender Käufer muss entsprechend seiner Verantwortung angemessen agieren. In soweit ist seine Meinungsäußerungsfreiheit durch die Rechte des betroffenen Händlers gelegentlich geringfügig eingeschränkt.