Markenrecht

Das seit dem 01.01.1995 geltende Markengesetz ist maßgeblich für das Recht der Marken und geschäftlichen Bezeichnungen.

In dem Gesetz ist bestimmt, welche Zeichen durch das Gesetz geschützt werden, wie der Schutz unter welchen Voraussetzungen entsteht, welche Rechte dem Berechtigten aus einem geschützten Zeichen zustehen und welche Nutzung des Zeichens durch Dritte er eventuell zu dulden hat.

Hier ein sehr knapper Überblick über die im Markenrecht relevanten Mechanismen:

  • Geschützte Zeichen
    Als nach dem Markengesetz geschützte Zeichen nennt § 2 MarkenG Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben.
    • Marken
      Nach § 4 MarkenG entsteht Markenschutz durch Eintragung der Marke in das Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. Üblicher Weise wird der Markenschutz aus einer eingetragenen Marke in Anspruch genommen, die zwei weiteren Alternativen sind als Ausnahmen zu betrachten. Der Schutz einer eingetragenen Marke entsteht rückwirkend mit dem Datum der Markenanmeldung für den Raum, der durch das jeweilige Register abgedeckt wird.
    • geschäftliche Bezeichnung
      Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen (Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden) und Werktitel (Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken) geschützt, § 5 Abs. 1 MarkenG. Bei geschäftlichen Bezeichnungen beginnt der Schutz mit Aufnahme der Nutzung der Bezeichnung und kann sich je nach Einzelfall auf den Umfang der tatsächlichen Zeichennutzung beschränken.
    • geographische Herkunftsangaben
      Als markenrechtlicher Sonderfall können geographische Herkunftsangaben zum Schutz angemeldet werden.
  • Fehlende Schutzfähigkeit
    Kennzeichen sind nicht im Sinne des Markengesetzes schutzfähig, wenn sie lediglich die mit ihnen versehenen Waren/ Dienstleistungen beschreiben. Für die Prüfung der Eintragung einer Marke in das Register ist in § 8 MarkenG eine Liste absoluter Schutzrechte bestimmt, die das Markenamt im Rahmen des Anmeldeverfahrens zu berücksichtigen hat.
  • Ansprüche aus einer eingetragenen Marke
    Die wesentliche Ansprüche des Markeninhabers aus einer eingetragenen Marke ergeben sich aus § 14 MarkenG. Der Inhaber hat ein absolutes Recht an dem Zeichen und kann Dritte bei identicher Nutzung des Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen oder bei Nutzung eines ähnlichen Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen bei gegebener Verwechslungsgefahr auf Unterlassung und gegebenenfalls au Schadensersatz etc. in Anspruch nehmen. Wann im Ähnlichkeitsbereich dann eine anspruchsbegründende Verwechslungsgefahr gegeben ist, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
  • Ansprüche aus einem Unternehmenskennzeichen
    Für Unternehmenskennzeichen statuiert § 15 MarkenG eine Anspruchsgrundlage gegen Rechtsverletzer.
  • Erschöpfung des Markenschutzes
    Das Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung wird durch den Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt, § 24 MarkenG. Der Berechtigte ist nicht befugt, Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Sofern die jeweilige Zustimmung des Berechtigten allerdings nicht vorliegt, kann er aus seinem Kennzeichenrecht gegen diejeweilge Nutzung vorgehen.
  • Internationale Register
    Im Markenrecht ist immer der jeweils relevante Kennzeichenraum zusammen mit den auf diesen zugreifenden Registern zu betrachten.
    Auf den Kennzeichenraum Deutschland greifen einmal das bei dem DPMA geführte Register der deutschen Marken, das durch das HABM geführte Register der eurpäischen Gemeinschaftsmarken und das bei der WIPO geführte Register der sogenannten Internationalen Marken in ihrer jeweiligen Ausdehnung zu.
    Die in den Registern geführten Marken werden als gleichwertig betrachtet. Eine ältere Marke hat Vorrang gegenüber einer Jüngeren, jedenfalls mit Blick auf einen Kennzeichenraum, auf den beiden Marken zugreifen.

BPatG, 28.04.2014, 25 W (pat) 50/12: Engel-Apotheke als gebräuchliche Platzgeschäftsbezeichnung kein schutzrelevanter Markenbestandteil

Mehr zu Unterscheidungskraft, gebräuchliche Platzgeschäftsbezeichnung, Engel Apotheke, city Passage, BPatG..