OLG Frankfurt a.M., 13.02.2014, 6 U 9/13: Unzulässige Spekulationsmarken

Das OLG Frankfurt hat sich am 13.02.2014 in einem Urteil damit beschäftigt, wann eine Marke als sogenannte Spekulationsmarke rechtsmissbräuchlich angemeldet wurde.

Dazu das Gericht in seinem Leitsatz: Die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur jedoch nach den Gesamtumständen des Einzelfalls kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt; in diesem Fall ist die Marke als "Spekulationsmarke" einzustufen, deren Anmeldung darauf angelegt ist, Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern bzw. hieraus Einnahmen zu erzielen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

In dem Verfahren ist derzeit die Revision bei dem BGH anhängig, BGH - I ZR 57/14.