Werktitelschutz - Titelrecht

Eine Sondergruppe der durch das Markengesetz geschützen Zeichen sind die sogenannten Titel/ Werktitel. Diese sind ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung. Gesetzlich ist der Schutz in § 5 Ab1, 3 MarkenG normiert.

Typische Beispiele für den Titelschutz sind folgende Titel:

  • Zeitschriftentitel
  • Filmtitel
  • Softwaretitel
  • Titel von TV-Sendungen

Der Titelschutz entsteht mit der Nutzung eines Titels im Verkehr. Dabei ergibt sich der Schutzumfang aus der konkret vorgenommenen Nutzung dieses Titels. Wird zum Beispiel eine Zeitschrift "Alles wunderbar" neu an den Verkaufsstätten zum Kauf angeboten, beginnt der Titelschutz mit dem ersten Anbieten.

In der Praxis ist es schwierig, ein neues Print- oder TV-Produkt zu planen, ohne den zugehörigen Titel vor Vertriebsbeginn nutzen zu können. Daher hat sich für diese Situationen das Instrument der Titelschutzanzeige entwickelt: Ein Verlag/ eine TV-Produktion etc. kann nun über ein entsprechendes Organ eine Titelschutzanzeige schalten. Damit wird der Werktitel, wenn die Nutzung denn spätestens 6 Monate nach Schaltung der Anzeige erfolgt, bis zu dem Zeitpunkt der Anzeige zurück verlegt. Eventuelle Rechtsverletzer aus der Zeit zwischen Anzeigenschaltung und Beginn der Werktitelnutzung können dann auf Unterlassung der Kennzeichennutzung angegangen werden.

Im Bereich des Titelschutzes kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten.

Besonderheit bei Zeitschriftentiteln ist es dabei, dass viele Zeitschriftenverlage es darauf anlegen, mit dem Titel möglichst genau den Gegenstand der jeweiligen Zeitschrift zu treffen, um so die reflexhafte Kaufentscheidung des Kunden an der Verkaufsstätte für das eigene Produkt beeinflussen zu können. Ergebnis dieser Zielsetzung ist, dass zahlreiche Zeitschriften mit Titelbestandteil "test", "PC", "Auto", "TV" etc. existieren.

Je beschreibender ein Zeitschriftentitel ist, desto enger wird durch die Rechtsprechung der durch den Titel gebildete kennzeichenrechtliche Schutzkorridor gefasst. Im Extremfall ist nur der Titel in seiner konkreten Fassung gegen Nachahmer geschützt.