Datenbankrecht - Datenbankrichtlinie

In Umsetzung der EU-Datenbankrichtlinie 96/9/EG hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 87 a-e UrhG das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers in das UrhG aufgenommen.

Für sogenannte Datenbanken besteht damit eine zweigleisige Schutzmöglichkeit:

  • Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt, § 4 I UrhG. Ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, ist ein Datenbankwerk und unterfällt dem vollumfänglichen Urheberechtsschutz, § 4 II UrhG.
  • Liegt zumindest eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, vor, ist immerhin eine leistungsschutzrechtliche (ein Minus zum Urheberrecht) geschützte Datenbank gegeben, § 87a UrhG. Datenbankhersteller ist derjenige, der die Investition vorgenommen hat.

Das durch die Datenbankrichtinie gegebene Recht eröffnet so Unternehmen die Möglichkeit, ein eigenes Schutzrecht zu erhalten, das mit einer durch das Unternehmen getätigten Investitio in den Aufbau einer Datenbank korrspondiert.

Anstelle einer persönlichen geistigen Schöpfung, wie sie im Urheberrecht für das Bestehen von Urheberrechtsschutz immer gefpordert wird, genügt zur Schutzerlangung durch den Datenbankersteller, dass dieser eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in den Aufnau der Datenbank getätigt hat.

Der Datenbankersteller hat für eine Dauer von 15 Jahren ab Veröffentlichung - bleibt diese innerhalb 15 Jahren nach Erstellung aus, dann nach Erstellung - das ausschießliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen, §§ 87 b, d UrhG.

Unter § 87c UrhG sind einige wenige Schranken dieses Rechts bestimmt.